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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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vielen anderen pflichtexemplarberechtigten Bi-bliotheken, und man diskutierte verschiedeneLösungsmöglichkeiten. Vor allem litten Verle-ger wie Bibliothekare unter den von Land zuLand verschiedenen gesetzlichen Regelungen.Ja, nicht einmal Preußen haue ein einheitliches,in allen Provinzen gültiges Pflichtexemplar-recht, da die Kabinettsorder nur in den 1824 zuPreußen gehörenden Gebieten galt, während inden neupreußischen Gebieten die vor dem An-schluß an Preußen bestehenden jeweiligenPflichtgesetze im wesentlichen in Kraft blieben.Hartwigs »Bericht« war ein erster Versuch derVereinheitlichung und Modernisierung der Be-stimmungen. Im preußischen Kultus- und In-nenministerium wurden immer wieder Überle-gungen in dieser Richtung angestellt, doch biszur Auflösung Preußens im Jahre 1947 kamkein neues Pflichtexemplargesetz für den Ge-samtstaat zustande. Daneben liefen die engmit dem Gedanken einer Nationalbibliothekverbundenen Bestrebungen, eine Pflichtexem-plarbibliothek für das gesamte Deutsche Reicheinzuführen, ein Unterfangen, dem erst 1935Erfolg beschieden war, als die Deutsche Büche-rei in Leipzig durch eine pflichtexemplargesetz-ähnüche Anordnung der Reichskulturkammereinen rechtlichen Anspruch auf das gesamtedeutsche Schrifttum erhielt.Bonn und Münster wurden von diesen Ent-wicklungen nur indirekt berührt, vor allem da-durch, daß Bonns rühriger und politisch ein-flußreicher Bibliotheksdirektor Wilhelm Erman(seit 1907 Direktor in Bonn) sehr aktiv und miteigenen Initiativen in diese Auseinandersetzun-gen eingriff. Dabei haben seine oft eigenwilligen

Thesen nicht nur Beifall gefunden. So regte er1908 an: »Die Universitätsbibliotheken sind be-fugt, solche als Pflichtexemplare erhaltenen Bü-cher, die weder durch ihren Inhalt noch durchihren Verfasser Bezug auf die eigene Provinzhaben, an andere Bibliotheken abzugeben, diedafür mehr Interesse haben. Die Verzeichnissesolcher Bücher zirkulieren mit den Verzeichnis-sen der Dubletten. ... Was von den aus-geschiedenen Pflichtexemplaren unbegehrtbleibt, wird den Verlegern zurückgegeben.« 24 'Gegen diesen schon 1890 von Frankegemachten 25 ' Vorschlag sind »vielfache Be-denken erhoben worden«, mußte Erman fest-stellen. »Wenn einige Kollegen aber gegen dievorgeschlagenen Maßregeln die Verpflichtungzur Aufbewahrung aller dieser Erzeugnisse desBuchdrucks ins Feld führen, so bemerke ich,daß gegen diese Pflicht nicht verstoßen werdenwürde, da meine Vorschläge sich ja nur auf daszweite Pflichtexemplar der Universitätsbiblio-theken beziehen, während das andere, das derKöniglichen Bibliothek unbedingt aufbewahrtwerden soll.« 26 ' Erman scheint nicht empfun-den zu haben, daß er bei dieser Argumentationdas den Universitätsbibliotheken zustehendeExemplar als verfügbare Alimentationsmasseansah und dabei den höherrangigen Zweckhintansetzte, die Verlagsproduktion einer Pro-vinz lückenlos in einer Bibliothek zu dokumen-tieren. Aber auch von diesen grundsätzlichenErwägungen abgesehen, hatte ein solches Ver-fahren keine Zukunft. Denn der im 20. Jahr-

24) Erman 1908, S. 432 f.

25) Franke 1890, S. 566 ff.

26) Erman 1909, S. 113

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