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zerfallen und untergehn. Oder wäre es räthlich,durch Leimen des elenden Druckpapiers unddurch Einbinden die Existenz solcher an sichauf ein ganz vorübergehendes Dasein berechne-ten Blätter künstlich zu verlängern? Dazu wer-den viel größere Summen gehören, als der Bi-bliotheksverwaltung zu Gebote stehen, und eswürde gewissenlos sein, das zum Ankauf wich-tiger Bücher bestimmte Geld so zwecklosemLuxus zu opfern ... Freilich würde .. .[die Bi-bliothek] in noch weit wirksamerer Art von derSorge für diese Zeitungslitteratur entbundenwerden, wenn sie die Ermächtigung erhielte,...bei der Eintreibung der Pflichtexemplare vonvorn herein auf diejenigen Zeitungen, Tages-blätter, Annoncenverzeichnisse usw. zu ver-zichten, deren Erwerbung ihrer ganz epheme-ren Natur und gänzlichen Bedeutungslosigkeitwegen für die Bibliothek nicht das geringste In-teresse bietet... « 22) Die berechtigte Klage überdas zerfallende Papier kennen wir bereits, dochbei der übrigen durch die Raumnot und denMangel an Einbandmitteln erzwungenen Argu-mentation konnte es Schaarschmidt nicht wohlsein, stellte sie doch einen krassen Rückfall indie Zeit vor 1874 dar und widersprach völligSchaarschmidts früheren Ausführungen undauch den von ihm wiederholt gelobten Grund-sätzen Hartwigs. — Wie aber entschied das Mi-nisterium? Es anwortete am 9. August: »Esmuß prinzipiell daran festgehalten werden, daßder Verpflichtung der Verleger und Drucker,ein Exemplar ihrer litterarischen Erzeugnisseunentgeltlich zu liefern, auch eine Pflicht zurAufbewahrung auf Seiten derjenigen staatlichenBibliotheken entspricht, zu deren Gunsten die
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Lieferungspflicht festgesetzt ist. Von diesemGrundsatz kann auch in Bezug auf die dortigeUniversitätsbibliothek nicht abgesehen wer-den.« 23 ' Die Bedeutung dieses Schreibens liegtdarin, daß hier erstmals von staatlicher Seitefestgestellt wird, daß der Pflicht zur Abliefe-rung eine genauso strenge Pflicht zur Aufbe-wahrung durch die Bibliotheken entspricht.Der Staat hatte damit endlich die Konsequenzaus den Diskussionen der vergangenen Jahregezogen und ein bis heute gültiges Prinzip derAblieferungspflicht formuliert.Leider erinnert der letzte Satz nur zu sehr ans»Althergebrachte«: »In welcher Weise der Di-rektor der Bibliothek der Aufbewahrungs-pflicht genügt, muß seinem Ermessen überlas-sen bleiben.« Die Probleme der Bibliothek wa-ren also keineswegs gelöst, sondern nur zemen-tiert worden. Wen wundert es angesichts sol-cher Erlasse, daß die leitenden Bibliothekareder Bonner wie anderer Universitätsbibliothe-ken oft ein gespaltenes Verhältnis gegenüberden Pflichtexemplaren entwickelten?
Um 1900 war im wesentlichen das bis ca. 1950gültige Verständnis für das Pflichtexemplarwe-sen voll ausgebildet, jedenfalls soweit es dieRheinprovinz und Westfalen betraf. Natürlichblieben ungelöste Probleme genug. Die Verle-ger protestierten weiterhin, vor allem dagegen,daß grundsätzlich und in jedem Falle kostenlosabgeliefert werden mußte. Das Problem der Ar-chivierung der Zeitungen stellte sich auch an
22) Konzept in den Bonner Pflichtakten
23) Kopie des an das Kuratorium gerichteten Schreibensin den Bonner Pflichtakten