Druckschrift 
160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
Entstehung
Seite
48
Einzelbild herunterladen
 

^fe^^pi

Pflichtgesetz nicht nur die Verleger, sondernauch die Bibliotheken und ihre Träger band!

Die Vorgänge um das Reichspressegesetz habendann die Verantwortlichen veranlaßt, den Sinnder Ablieferung von Pflichtexemplaren neu zuüberdenken und die Praxis den gewandeltenErkenntnissen und Überzeugungen anzupas-sen, so gut es ging. Übergangsschwierigkeitenund Rückfälle blieben allerdings nicht aus: Someldete Bernays am 18. Januar 1877 dem Kura-torium, daß er auch 1876 von 282 eingegange-nen Pflichtexemplaren 57 beseitigt habe, be-merkt jedoch zum veränderten Verfahren: »Inalter Zeit wurden die für unbrauchbar gehalte-nen Schriften, z. B. unveränderte Auflagen, be-reits in mehreren Auflagen vorhandene Schul-bücher, Fibel, Gebetbücher usw. sogleich mitden Doubletten verkauft; in neuerer Zeit je-doch ward dies um jeden Anstoß zu vermeidenunterlassen, zumal seitdem die Buchhändler aussolchen vielleicht auf anderen Bibliotheken ingrößerem Umfang stattgefundenen VerkäufenVorwände für ihre Agitation gegen die Liefe-rung der Pflicht hernehmen. Die für die Einar-beitung in die Bibliothek ... nicht geeignetscheinenden Schriften werden im Lokal der Bi-bliothek in einem besonderen Schrank aufbe-wahrt.« 15 ' Wie schwer es fiel, das Vokabular denneuen Gegebenheiten anzupassen, sieht manbesonders gut in Bernays' Entwurf des Jahres-berichtes für 1875/76 vom D.Oktober 1876.Zunächst schrieb er: »Von 244 eingeliefertenPflichtexemplaren rheinischer Buchhändlermußten 57 als unbrauchbar beseitigt werden.«Dann änderte er den Schluß des Satzes in: »...

wurden 57 vorläufig reponirt« und ersetzte»vorläufig« schließlich durch »einstweilen«. 16 'Was damit genau gemeint war, sei der Interpre-tationskunst des Lesers überlassen. Wir dürfenaber davon ausgehen, daß in diesen Jahren inBonn Verkauf und Makulierung von Pflicht-exemplaren aufhörten und für entbehrlich ge-haltene Pflichtexemplare nur noch »reponiert«,d. h. unkatalogisiert aufgestellt wurden.

Ähnlich ist man offenbar auch in Münster vor-gegangen. Alle Pflichtexemplare betreffendenAkten vor 1945 sind zwar im Zweiten Welt-krieg vernichtet worden, doch berichtet Bahl-mann in seiner Geschichte der Münsteraner Bi-bliothek, daß unter der Leitung des tatkräftigenJosef Staender, der später übrigens Direktor derBonner Bibliothek wurde, nach 1876 »die aus-gesonderten Dubletten verzeichnet und die seitJahren nicht berührten Pflichtexemplare entwe-der in die Bibliothek eingestellt oder in einerdas sofortige Auffinden jedes Werkes ermögli-chenden Weise hinter der Bibliotheca Fürsten-bergica aufbewahrt« wurden. (S. 55)

Hatte Bernays am 18. Januar 1877 den nochsehr unvollkommenen Ist-Zustand geschildert,so setzte er sich wenige Tage später am 22. Janu-ar 1877 mit den Pflichtexemplaren in einemPromemoria grundsätzlich auseinander. Er ging

15) Konzept in den Bonner Pflichtakten

16) Bonner Akte betr. Jahres- und andere Berichte überdie Verwaltung und Vermehrung der Bibliothek. Die-se Akte hat auch Erman neben den Pflichtakten fürseine Zahlenangaben benutzt.

48