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chen konnten. Welcker schreibt in seinem Be-richt vom 30. Juli 1832: »Im Allgemeinen erlau-be ich mir die Grundsätze zu wiederholen, vonwelchen ich bei Einfoderung der in den Rhein-provinzen erscheinenden Druckwerke ausgehe,nämlich: daß die Universitätsbibliothek vor-züglich auf alle seit 1825 in denselben erschiene-nen und erscheinenden Schriften, Cupfer- undSteindruckwerke, Carten etc, welche einen wis-senschaftlichen Zweck haben und in den Meß-katalogen als solche aufgeführt sind, außerdemaber auch auf die Zeitungen, Intelligenzblätterund auf die Commissionsartikel, Anspruch ma-che .. .« n)
Bei Zeitungen hielt sich Welcker jedoch anfangsaußerordentlich zurück. Laut Meldung vom31. Juli 1832 wurden nur vier Zeitungen abgelie-fert: »das Bonner Wochenblatt, die Kölner Du-mont-Schaubergsche Zeitung, die Elberfelderallgemeine Zeitung und die Triersche Zeitung,welche letzte die Expedition derselben erst seitganz kurzem aus freien Stücken einzusendenangefangen hat.« 12)
Ritschi intensivierte die Pflichteinforderung er-heblich, bekam dadurch aber auch manches,was ihm weder aufbewahrenswert noch ver-käuflich erschien. »Unter den Pflichtexempla-ren ... pflegt sich eine erhebliche Anzahl vonSchul-, Gebet- und Erbauungsbüchern zu be-finden, die zur Aufnahme in die Bibl. schlecht-hin ungeeignet sind, und die sich auch durchVerkauf so wenig verwerthen lassen, daß derAntiquar Lempertz nur höchst ungern ihre Ti-tel in die Cataloge der von ihm veranstaltetenAuctionen aufnimmt. Statt sie daher zu reinerMaculatur zu machen, als welche sie einen
kaum nennenswerthen, mehr nach Pfennigenals nach Groschen zu berechnenden Gewinnabwerfen, würde sich ein gutes Werk stiften las-sen, wenn diejenigen von ihnen, welche dazugeeignet erscheinen, je nach der confessionellenVerschiedenheit des Inhalts den beiden städti-schen Armenschulen Bonns Geschenkweiseüberlassen würden.« 13 ) Ritschl bat also das»Hochlöbliche Curatorium«, diesem Vorschlagzuzustimmen. Doch Rektor und Universitäts-richter sahen sich in ihrer Antwort vom 27. Ok-tober 1856 zu ihrem Bedauern »außer Standeeingehend [hier = zustimmend] zu erwiedern,da wir zu Geschenken aus Universitätseigen-thum zu ermächtigen nicht befugt sind. — Wirmüssen Ew. Hochwohlgeboren ergebenst an-heimgeben, innerhalb der Grenzen der Biblio-theksverwaltung die Mittel zu suchen, wodurchden Rücksichten Rechnung getragen werdenmöchte, denen wir unsere Anerkennung nichtversagen können.« 14 ' Im Klartext besagt derverklausulierte Nachsatz: Ritschl durfte ihmsonst nicht verwertbar erscheinende Pflicht-stücke zwar als Altpapier verkaufen, aber nichtan die Armenschulen verschenken. — Brock-haus hatte wahrlich Grund genug zur Erbitte-rung! Bibliothekare und vor allem die ihnenvorgeordneten Universitäts- und Regierungs-stellen mußten erst noch lernen, daß das
11) Konzept in den Bonner Pflichtakten; Unterstreichun-gen nicht in der Vorlage
12) Konzept in den Bonner Pflichtakten
13) Konzept vom 24. Oktober 1856 in den BonnerPflichtakten. Vgl. zu der gelegentlich nicht geradefreundlichen Charakterisierung Ritschis durch Ermandie Beurteilung bei Hartwig Lohse 1982.
14) Original in den Bonner Pflichtakten
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