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ständen ist es kein Wunder, dass so häufigNachforschungen nach älteren Büchern rheini-scher Herkunft in Bonn erfolglos bleiben.« (S.118 f.) Für die Zeit Ritschis errechnet Erman,daß 1854—1863 von insgesamt »6065 eingegan-genen Pflichtexemplaren 1140 makuliert oderzu den zu verkaufenden Dubletten gegeben«wurden. (S. 180) Unter Bernays wurden bis1875 noch 771 von 3112 eingegangenen Pflicht-exemplaren »beseitigt«, nach 1875 jedoch hörenMakulierung und Verkauf auf. (S. 225 f.) — Unsmag die Handlungsweise der Bonner Bibliothe-kare vor 1876 schockieren, doch zur gerechtenBeurteilung der damaligen Situation müssenverschiedene Faktoren berücksichtigt werden:
1. Wie schon ausgeführt, war die personelleAusstattung der Bibliothek völlig unzuläng-lich; sie reichte nicht einmal zur fristgerech-ten Bearbeitung der wissenschaftlichen Lite-ratur.
2. Die Raumsituation war, wie wir an einemdrastischen Beispiel noch sehen werden, dasganze 19. Jahrhundert hindurch katastrophal.Man hielt schon aus räumlichen Gründen ei-ne komplette Aufbewahrung der Pflicht, vorallem der Zeitungen für unmöglich.
3. Am schwersten wog aber, daß es den vorge-ordneten staatlichen Stellen wie den Biblio-thekaren am rechten »Problembewußtsein«mangelte. Obwohl die kulturpolitische Be-gründung der Pflichtablieferung schon imReskript von 1789 formuliert war, stand inder Praxis noch lange der Gesichtspunkt derfinanziellen Entlastung der berechtigten Bi-bliotheken durch die Pflichtexemplare imVordergrund. Die »sammelnswerte« Litera-
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tur der Provinz bekam man auf diese Weiseumsonst, und mit dem Verkauf des Resteskonnte man den schmalen Etat etwas aufbes-sern.Wie Erman zu Recht betont, geschah dies mitWissen und Billigung der staatlichen Stellen. Ja,nach der wahrscheinlich auch in Bonn bekann-ten Instruktion für den Aufseher der BerlinerUniversitätsbibHothek vom 18. August 1831, dievom Kultusminister erlassen war, gehörte es zuden Pflichten des Aufsehers, die unter denPflichtexemplaren befindlichen »werthlosenRomane, Kinderschriften u. dgl. m., welche fürdie UniversitätsbibHothek durchaus unnützsind, zum Behuf des Verauktionirens besonderszu verzeichnen.« (S. 615 f.) Daß es sich hier umeine durch die spezielle Situation der BerlinerUniversitätsbibHothek bedingte Ausnahmehandelte, ist der Instruktion nicht zu entneh-men.
Der Verkauf von Pflichtexemplaren war auchnicht eine spezifisch preußische Unsitte. So be-richtet Georg Leyh in »Die deutschen BibHo-theken von der Aufklärung bis zur Gegen-wart«, daß in Innsbruck »noch 1874 ein Dienerauf acht Tage in die Berge beurlaubt worden(ist), um die als Pflichtstücke eingegangenenGebetbücher den Bauern zu verkaufen.« 10 'Zur Ehre der Bonner BibHothekare muß gesagtwerden, daß die MakuHerung für überflüssiggehaltener Schriften für sie nur das Mittel letz-ter Wahl bedeutete. Zumindest Welcker und vor1874 auch Bernays haben wohl nur das ange-mahnt, von dem sie meinten, daß sie es gebrau-
10) In: Handbuch der Bibliothekswissenschaft, 2. Aufl.,Bd. 3,2, Wiesbaden 1957, S. 428 f.