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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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Ihnen versichern, daß z.B. in Bonn nicht einBlatt davon fortkommt. Wenn man mir nunsagt: man verkaufe das, so sage ich ganz ein-fach: geschähe das, so wäre es gegen die beste-hende Instruktion. Die Bibliothek ist gar nichtberechtigt, Sachen, die keine Doubletten sind,zu verkaufen... Wenn man weiter sagt, sie wer-den nicht ordentlich aufbewahrt, so muß ichdem entschieden entgegentreten. Die Bibliothe-ken sehen es durchweg als ihre Pflicht an, sichals Depositare dieser Literatur zu betrachten.«(S. 509)

Ich weiß nicht, ob in einem deutschen Parla-ment je wieder so lobend über die Bibliothekengesprochen worden ist. Und doch hatte der ge-lehrte Redner ausgerechnet in diesem Fall lei-der! Unrecht, wenn er speziell Bonn zumZeugen anrief für die treue Bewahrung allerPflichtexemplare durch die Bibliotheken.Erman hat in seiner temperamentvollen undnoch heute mit Genuß und Gewinn zu lesen-den »Geschichte der Bonner Universitätsbi-bliothek« 1919 erstmals aus den handschriftli-chen Jahresberichten und den Pflichtakten Ein-zelheiten über den Umgang mit Pflichtexem-plaren bekanntgemacht. Er schreibt dort:»Aber wenn Welcker für die Eintreibung derPflichtexemplare das seinige tat, so war er dochkeineswegs gewillt, den ganzen so erlangten>wenig erspriesslichen Zuwachs< der Bibliothekauch wirklich einzuverleiben. Der sehr viel spä-ter mit Recht aufgestellte Grundsatz, dass demRecht auf Freiexemplare auch eine Pflicht derBibliothek zu ihrer Aufbewahrung entspreche,war ihm wie der ganzen älteren Generation derUniversitätsbibliothekare fremd. Sie sahen in

der Einrichtung nichts als ein Mittel, die staatli-chen Bibliotheken auf billigem Wege zu berei-chern und trugen kein Bedenken, das, was ih-nen für die Sonderzwecke der einzelnen An-stalten entbehrlich schien, zu vernichten , ja so-gar es zu ihren Gunsten zu verkaufen . In denspäteren Streitigkeiten über die Berechtigungder Pflichtexemplare ist der von den Buchhänd-lern erhobene Vorwurf, dass die Bibliothekendie eingeforderten Bücher makuliert hätten, inseiner Allgemeinheit von bibliothekarischerSeite bestritten worden; nur für die BerlinerUniversitätsbibliothek wurde ein solches Ver-fahren zugegeben, zugleich aber durch die be-sonderen Verhältnisse entschuldigt, weil dortdieselben Bücher auch an die Königliche Biblio-thek geliefert und dort aufbewahrt wurden. Ichbedauere feststellen zu müssen, dass für Bonndie Ableugnung nicht zutrifft. Auch hier sindvon Anfang an bis 1874, übrigens ganz unbe-fangen und offen und ohne dass die Bibliothe-kare sich eines Unrechts bewußt waren, Pflicht-exemplare im grossen makuliert und verkauftworden und zwar durch das angesehene Köln-Bonner Antiquariat von Lempertz. Schon indem Bericht vom 24. Dezember 1831, in demWelcker seine Grundsätze darlegt, und dannwiederholt 1841, spricht er aus, dass >mehresnicht aufgestellt, sondern zu den Dubletten

zum Verkauf verwiesen wird< ___ Zahlenmässi-

ge Angaben über die ausgeschiedenen Pflicht-exemplare Hegen aus der älteren Zeit nur verein-zelt vor; 1832 werden von 369 eingegangenenNummern 100, 1838 von 500 eingegangenen100, 1848 von 300 150, 1853 von 339 sogar 200der Vernichtung übergeben! Unter diesen Um-

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