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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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Oncken keine feste Preisgrenze angab, währendReichensperger 15 Reichsmark und Wehren-pfennig sogar nur 5 Reichsmark als zumutbareObergrenze ansahen. Die Gegner jeder Pflicht-ablieferung waren im Reichstag schon in 2. Le-sung mit deutlicher Mehrheit überstimmt wor-den, so daß es in der 3. Lesung nur noch darumging, ob die Regierungsvorlage unverändertoder mit »Härteklausel« angenommen wurde.Das Ergebnis war knapp: 146 stimmten für denAbänderungsantrag Reichensperger, 153 für dieRegierungsvorlage. Beschlossen wurde also:»Das Recht der Landesregierung, Vorschriftenüber ... zu erlassen, wird durch dieses Gesetznicht berührt. Dasselbe gilt von den Vorschrif-ten der Landesgesetze über die Abgabe vonFreiexemplaren an Bibliotheken und öffentlicheSammlungen.« (S. 119)

Es ist unumgänglich, sich mit der Diskussiondes Abschnittes über die Ablieferungspflicht imReichspressegesetz noch etwas eingehender zubefassen, da die in diesem Zusammenhang vor-gebrachten Argumente beider Seiten auch dieEntwicklung der Pflichtablieferung in derRheinprovinz und in Westfalen sehr konkretbeeinflußt haben.

Bisher sind in dieser Darstellung die Befürwor-ter der Ablieferungspflicht ausführlicher zuWort gekommen. Von den Vorwürfen derbuchhändlerischen Seite haben wir die »histori-sche Belastung« der Bibliotheksexemplaredurch ihre reale oder vermeintliche Verbindungmit den Zensur- oder Überwachungsexempla-ren erwähnt und die als unzumutbar empfun-dene Belastung mancher Verlage durch die Ab-

gabe von teuren Freiexemplaren an Bibliothe-ken. Doch Eduard Brockhaus erhob in derReichstagsdebatte noch ganz andere Vorwürfe,die uns unversehens wieder nach Bonn zurück-führen: »... Die Klagen, welche die BonnerPetition darüber anstellt, daß mit Aufhebungder Freiexemplare viele Literaturzweige ganzverschwinden würden ... sind nicht begründet,wenigstens nicht in der Ausdehnung, in der sieausgesprochen werden ... Die Bibliothekenübernehmen gar keine Verpflichtung, die Frei-exemplare vollständig aufzuheben, die ihnengegeben werden. Würden sie eine solche Ver-pflichtung übernehmen, oder hätte sich in derPraxis herausgestellt, daß sie diese Verpflich-tung für selbstverständlich ansehen, dann wür-de wohl nie der Wunsch ausgesprochen sein,die Sache abzuschaffen ... Es ist bei vielen Bi-bliotheken Sitte, die Bücher, die man nicht auf-heben will, die man entweder nicht des Aufhe-bens werth erachtet, oder die nicht in die Gat-tung von Büchern hineinpassen, die man spe-ciell bevorzugt, zum Verkauf zu stellen, und ichgebe Ihrem Unheil anheim, ob das in irgendei-ner Weise gerechtfertigt ist. Aber wenn dannwenigstens die Sachen, die nicht verkauft wer-den, aufgehoben würden! Es mag Bibliothekengeben, wo das der Fall ist; allein, meine Herren,daß das allgemein in einer ausreichenden, dieInteressen des Schriftstellers und Buchhandelsirgendwie sichernden Weise geschieht, muß ichaufs Entschiedenste leugnen.« (S. 508) DieserVorwurf veranlaßte Brockhaus' Fraktionskolle-gen von Schulte zu dem Ausruf: »Meine Her-ren, die Bibliotheken, die ich kenne, bewahrenauf das Gewissenhafteste die Literatur, ich kann

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