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Gesetzes waren die Historiker Dr. WilhelmOncken und Dr. Johann Friedrich von Schulteauf Seiten der Befürworter der Pflichtexemplareund der bekannte Verleger Dr. Eduard Brock-haus als ihr entschiedener Gegner. Das Bemer-kenswerte hierbei ist, daß alle drei zur national-liberalen Fraktion zählten. Es herrschte alsokein Fraktionszwang, und es ist in diesen De-batten auch noch nicht die Tendenz folgenderJahrzehnte zu beobachten, daß die Gegner derPflichtablieferung vorzugsweise aus dem libera-len Lager kommen, die Anhänger aber konser-vativen oder sozialdemokratischen Parteien an-gehören oder nahestehen. Auch bei Onckenund von Schulte sprachen die gleichen Gründewie bei Oelsner und den Bonner Petenten fürdie Beibehaltung der Pflicht. Ihr Ziel war nicht,die Ablieferung der Bibliotheksexemplaredurch Reichsgesetz einheitlich für alle deut-schen Staaten durchzusetzen, sondern diePflichtexemplarrechte im Preßgesetz ausdrück-lich zu erwähnen als vom Reichspresserechtnicht betroffene landesrechtliche Regelungen.Die Gegner wollten diesen Passus zumindestfortlassen; Heber wäre ihnen freilich gewesen,wenn der Reichstag sich bereitgefunden hätte,mit dem Pressegesetz »das Unwesen der Frei-exemplare definitiv abzuschaffen.« 8 'Die deutschen Staaten hatten sehr unterschied-liche Pflichtexemplargesetze, sowohl was ihreHerkunft wie was ihre aktuelle Handhabunganging. Im Gegensatz zu Preußen hatte sich an-dernorts das Bibliotheksexemplar häufig ausden Zensur- oder den Polizeiexemplaren ent-wickelt, manche gingen direkt auf das Privile-gienwesen zurück, die Zahl der abzugebenden
Exemplare schwankte und — was schwerer wog— in einzelnen Ländern waren die Pflichtexem-plargesetze im Gefühl, damit obrigkeitsstaatli-che Fesseln zu sprengen, ganz aufgehoben wor-den. Das stärkste Gewicht hatte hier Sachsenmit dem Verlags- und BuchhandelszentrumLeipzig, wo durch das Preßgesetz vom24. März 1870 die mit den Überwachungsex-emplaren identischen Bibliotheksexemplare ab-geschafft worden waren. 9 ' So hofften die Geg-ner des Pflichtexemplarwesens im Reichstag,die sächsischen »Errungenschaften« per Gesetzfür das ganze Reich festschreiben zu können.Ein wesentliches Argument in ihrem Kampfwar der schon mehrfach erwähnte Hinweis aufdie unzumutbare Belastung der Verleger. Hat-ten die Bonner Petition, Oelsner und in derReichstagsdebatte der Abgeordnete von Schul-te diesem Vorwurf grundsätzlich die Berechti-gung abgesprochen, so gingen in der DebatteOncken und in der 3. Lesung auch der Zen-trumsabgeordnete Dr. Reichensperger und Dr.Wehrenpfennig differenzierter vor: Auch siewaren für die Beibehaltung der Pflichtexempla-re, hielten die kostenlose Abgabe im Regelfallauch für durchaus zumutbar, wollten aber denVerleger dadurch entlasten, daß sie auch denVerfasser als Abgabepflichtigen heranzogen(Oncken) und auf die Ablieferung unveränder-ter Neuauflagen (Reichensperger) und beson-ders kostspieliger Werke verzichteten, wobei
8) Brockhaus in der Sitzung am 23. März 1874
9) Näheres über die Vorgeschichte und die Folgen dessächsischen Preßgesetzes s. bei Otto Richter und inder von J. Plenge hrsg. Sammlung »Für die Pflicht-
exemplare.«
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