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nicht wenig befördert wird.« Es wurde also einezweifache Begründung gegeben: 1. die vollstän-dige Sammlung aller im Lande erscheinendenSchriften, 2. die Förderung der Wissenschaften.Dieser doppelte Grund ist für das preußischePflichtexemplarwesen wie für fast alle andernPflichtexemplarregelungen des In- und Auslan-des bis in die Gegenwart gültig geblieben. Dochhat sich die Akzentuierung im Laufe des 19.Jahrhunderts immer stärker zur ideellen Seiteder vollständigen Sammlung der »Verlagsarti-kel« eines Landes oder einer Provinz verscho-ben.
Beide Aspekte klingen auch an in der Bekannt-machung des Oberpräsidenten in Münster vom10. April 1826, in der es nicht ohne Pathosheißt: Ich »hege zu sämmtlichen Verlegern vonDruckschriften in der Provinz Westphalen dasVertrauen, daß sie durch pünktliche Befolgungderselben [d. h. der zuvor abgedruckten die Ka-binettsorder von 1824 erläuternden Ministerial-Verfügung] die Königl. Bibliothek in Berlin, alsdie Central-Bibliothek des Staates, mit denProducten der typographischen Industrie des-selben in gehöriger Vollständigkeit auszustattensich beeifern und eine Ehre darin setzen wer-den, zu deren Ausbildung zu einem wahrhaftnationalen Institut das Ihrige beitragen zu kön-nen. — Ferner erinnere ich an die Bestimmung,daß ein zweites Exemplar ... an die PaulinischeBibliothek hieselbst abgegeben werden muß.«Es wurde also nicht nur Pflichterfüllung, son-dern freudige Pflichterfüllung erwartet.Doch die Verleger und ihre Bundesgenossenwaren zum großen Teil durchaus nicht freudig,sahen die Pflicht, Freiexemplare abzugeben, als
eine gänzlich ungerechtfertigte Sondersteuer, jaals »ein gesetzlich geregeltes Beuterecht desStaates gegen seine eigenen Buchhändler« an. 3)Und eine Petition des Börsenvereins anläßlichder Beratung des Reichspreßgesetzes schließtmit der markanten Sentenz: »Einen besonderswichtigen Grund gegen die Abgabe der Frei-exemplare sehen wir aber endlich noch darin,daß es offenbar der Staatsregierung durchausunwürdig ist, die Dotation ihrer öffentlichenBibliotheken auf diese Weise, wenn auch nurzum Theil, durch unwillig dargebrachte Ge-schenke zu bewirken.« 4 'Die Anhänger der Pflichtexemplargesetzge-bung außerhalb der staatlichen Verwaltung undder Bibliotheken rührten sich erstmals 1870, alsin einer Kommission des Norddeutschen Bun-des das Urheberrechts-Gesetz (verabschiedetam 11. Juni 1870) vorberaten wurde. BonnerProfessoren reichten eine Petition ein, in denGesetzentwurf möge eine Aussage zugunstender Pflichtexemplare aufgenommen werden, daman diese durch die Reichsgewerbeordnunggefährdet sah. Die Kommission wies auf ihrerSitzung am 8. April 1870 die Petition als unbe-gründet zurück, da durch den Bundesrat wiedie Petitions-Kommission festgestellt sei, daßwas »insbesondere Preußen betrifft ... § 6 desPreßgesetzes vom 12 ten Mai 1851 [der die Fort-geltung der Ablieferungspflicht regelt] unzwei-felhaft zu Recht« besteht. 5 ' Als aber, wie (S. 38)erwähnt, bei den Kommissionsberatungen zur
3) Berner, S. 329
4) Zitiert nach Berner, S. 332; Sperrungen in der Vorlage
5) Offizielle Kopie des Protokolls in den BonnerPflichtakten
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