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zuerlegen« aufgehoben seien. Als schließlich1873/74 das Reichspressegesetz beraten wurde,versuchten buchhändlerische Petitionen undmehrere Abgeordnete unter Hinweis auf dieGewerbeordnung den späteren § 30, Abs. 3 desReichspressegesetzes zu Fall zu bringen, derbesagt: »(Das Recht der Landesgesetzgebung,Vorschriften über ... zu erlassen, wird durchdieses Gesetz nicht berührt.) — Dasselbe giltvon den Vorschriften der Landesgesetze überAbgabe von Freiexemplaren an Bibliothekenund öffentliche Sammlungen.« Dieser in ähnli-cher Form bereits im Entwurf des Bundesratesenthaltene Passus (dort § 29, Abs. 2) war vonder Kommission zur Vorberatung der Regie-rungsvorlage bereits gestrichen worden, wurdeaber in der 2. Lesung, u. a. nach der Vorlage ei-ner Petition von Bonner Professoren für dieBeibehaltung der Pflichtexemplare wieder auf-genommen und nach heftigen Rededuellenschließlich in dritter Lesung am 25. April 1874in der eben zitierten Form verabschiedet. Essetzte sich damit auch die Auffassung durch,»daß die Verpflichtung zur Hergabe von Frei-exemplaren gegen die Vorschriften derReichsgewerbeordnung § 7 Nr. 6 nicht versto-ße, weil sie sich nicht als eine Abgabe, welchefür den Betrieb eines Gewerbes entrichtet wer-de, darstellt.«')
Doch wurden die Fehden in den Fachorganender Buchhändler und Bibliothekare, ebenso inden Presserechtskommentaren noch über Jahr-zehnte hin mit unverminderter Heftigkeit aus-getragen. 2 '
Die Zweifel an der seit 1824 kontinuierlich fort-bestehenden rechtsgültigen Verpflichtung stan-
den von Anfang an auf tönernen Füßen; inzwi-schen sind sie endgültig Geschichte geworden.Umso wesentlicher war und ist die Frage nachdem Sinn, der inneren Berechtigung des Staates,Pflichtexemplare zu fordern.Die Antworten des Staates wie der in seinemAuftrag handelnden Bibliothekare haben sichim Laufe der Jahrhunderte gewandelt und er-heblich differenziert.
Am Beginn steht in Preußen die schon zitiertesehr pauschale kurfürstliche Anordnung von1699: »Wir finden auch billig, daß von allen inUnseren Landen ausgehenden Büchern einoder ein paar exemplaria jedesmahl in die Bi-bliothec abgegeben werden.« Keine weitere Be-gründung. Auch die folgenden Reskripte des 18.Jahrhunderts geben keine Erläuterung. Erst dasausführliche Reskript vom 28. September 1789gab als Grund der Ablieferungspflicht an, daß»die von Unsern Vorfahren allhier gestifteteund von Ihnen sowohl als Uns selbst mit Kö-nigl. Kosten eingerichtete, unterhaltene undvermehrte Bibliothek ihrer ursprünglichen Be-stimmung nach, eine vollständige Sammlung al-ler in Unsern Landen ans Licht tretenden Bü-cher und Schriften enthalten möge ...« Fernerist die Lieferung von Pflichtexemplaren »nöthigzum Besten besagter Unserer Bibliothek undder Wissenschaften überhaupt, deren Culturdurch eine vollständige, wohl geordnete und inder Hauptstadt zu Jedermanns Gebrauch offenstehende Büchersammlung bekanntermaßen
1) Endurteil d. I. Senats des Kgl. Preuß. Oberverwal-tungsgerichts vom 15. Dezember 1899
2) Vgl. u.a. die Arbeiten von Fischer, Appelius, Dziatz-ko, Franke 1898, Kochendörffer 1901
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