als ein Halbwisser ist, zieht unstät umher undsoll sich jetzt in Wismar aufhalten .. .« 29)Selbst von Rehfues mußte einsehen, daß einekonsequente Überwachung des Pflichtzugangsbei dem minimalen Personalbestand der BonnerBibliothek nicht möglich war: unter dem Ober-bibliothekar Welcker (der im »Hauptberuf«Ordinarius für Klassische Philologie und Ar-chäologie war) standen zwei Unterbibliotheka-re und ein Sekretär, die aber alle auch nochLehrverpflichtungen an der Universität hatten,schließlich ein Diener (der gleichzeitig nochzwei weitere Stellen »be-diente«) und zwei stu-dentische Amanuenses (=Hilfskräfte). So ge-nehmigte der Kurator am 1. August 1832, daß»für die desfallsigen Schreibereyen ... eine be-sondere Hülfe angenommen« werden könnte.Die Bezahlung sollte aus dem Bibliotheks-
Fonds erfolgen, d. h. aus den Mitteln, die schonfür die Beschaffung der notwendigsten Litera-tur nicht ausreichten. Welcker scheint deshalbauf diesen Plan nicht eingegangen zu sein; am16. Januar 1833 wiederholte der Kurator seinAngebot, doch ohne Angabe des Fonds, ausdem gezahlt werden sollte. Schon diese wenigenStreiflichter zeigen, daß das Recht auf Pflicht-exemplare den betroffenen Bibliotheken kei-neswegs nur einen mit einhelligem Beifall be-grüßten Gewinn brachte. Doch bevor wir unsmit der zwiespältigen Haltung der Bibliotheka-re gegenüber diesem gesetzlich verordnetenZugewinn befassen, soll das ungleich wichtigereund auch das Verhalten der Bibliothekare be-einflussende Problem der inneren Berechtigungder Einforderung von Pflichtexemplaren be-handelt werden.
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29) Kopie in den Bonner Pflichtakten
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