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lenden Werke ... erlassen«. Drei Monate nachdieser Mahnung solle die Bibliothek ein säuber-lich nach Regierungsbezirken getrenntes Ver-zeichnis der weiterhin heferungsunwilligen Ver-leger und der von ihnen nicht abgeliefertenWerke übersenden. In diesen Fällen wollte vonRehfues dann die Hilfe des Oberpräsidiums inAnspruch nehmen. Er wollte, wie er am 16. Ja-nuar 1833 schreibt, sich »mit den betreffendenKöniglichen Regierungen in Verbindung setzenund sie ... ersuchen, die Säumigen durch diePolizeybehörden an ihre Pflicht erinnern odersie auf fiskalischem Wege zwingen zu lassen,solcher Genüge zu leisten«.Hiermit ist der sogenannte Verwaltungszwangangesprochen, der zur Anwendung kam, wennalle Mahnungen nichts nützten. Der Verwal-tungszwang konnte auf zweifache Weise ausge-übt werden: Einmal durch »die zwangsweiseBeitreibung des Pflichtexemplars bei dem Ab-lieferungspflichtigen selbst«. 24 ' Über die zweiteMöglichkeit gibt es eine Bekanntmachung derOberpräsidenten vom 11. Februar 1847, welchebesagt, daß »diejenigen Verleger von Druck-schriften, welche ihrer gesetzlichen Verpflich-tung nicht unerinnert nachkommen, zu gewär-tigen haben, daß diejenigen Verlags-Artikel,von welchen die Freiexemplare nicht spätestensbinnen 3 Monaten nach Ablauf des Jahres derHerausgabe an die betreffenden beiden Biblio-theken eingesendet sind, unverzüglich im Wegedes Buchhandels angekauft und die Kosten desAnkaufes von den Säumigen eingezogen wer-den. « 25 >
In der Praxis ist es wohl kaum je »unerinnert«,d. h. ohne mehrere vorausgegangene Mahnun-
gen zum Verwaltungszwang gekommen. Vordieser ultimativen Maßnahme versuchte es auchdie Regierung mit Mahnschreiben, bzw. Straf-androhungen. So schrieb von Rehfues am7. August 1833 an Welcker, daß die Kgl. Regie-rung zu Aachen »die Verleger La Ruelle undUrlichs daselbst und Fallenstein in Düren ange-wiesen habe, die rückständigen Artikel inner-halb 4 Wochen an die hiesige Universitäts-Bi-bliothek abzuführen und sich über die Erfül-lung ihrer desfallsigen Verpflichtung durch eineBescheinigung des Bibliothek-Vorstandes aus-zuweisen, widrigenfalls strengere Mittel ange-wendet werden würden.« 26 'Die Ablieferungsmoral der Verleger aus derRheinprovinz war alles andere als musterhaft.So sah sich 1855 der Kultusminister von Rau-
24) Will 1955, S. 63
25) Eine frühe Form des erst im späten 19. Jahrhundertgenauer geregelten Verwaltungszwangsverfahrensfindet sich schon im Reskript von 1789, das in § 5 ab-lieferungsunwilligen Verlegern und Druckern damitdroht, daß sie »durch den Fiscum zur Verantwortunggezogen und außer der durch Execution zu bewür-kenden Nachlieferung mit einer bis auf den doppeltenLadenpreis willkührlich zu bestimmenden Geldstrafezum Besten der Bibüothek-Casse belegt werden.«Der Verwaltungszwang (damals auch Administrativ-Exekution genannt) wurde am 4. August 1876 durchgemeinsamen Erlaß des Innen- und Kultusministersund schließlich am 15. Dezember 1899 durch das Ur-teil des I. Senats des Kgl. Preußischen Oberverwal-tungsgerichts ausdrücklich für zulässig erklärt gegen-über Verlegern, die ihrer Ablieferungspflicht nichtnachkamen. Die Urteilsbegründung enthält die bisdahin ausführlichste Zusammenstellung der auf dieAblieferungspflicht bezüglichen Gesetze und Erlasse,einschließlich der Reskripte von 1765 und 1789.
26) Original in den Bonner Pflichtakten
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