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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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BHs

Erscheinungen auf dem litterarischen Gebietezu verschaffen, welche ihr für den vorliegendenZweck genügt, indem der größte Theil derDruckschriften aus solchen besteht, welche we-niger als 20 Bogen enthalten. Das vorgeord-nete Königliche Ministerium der geistlichen,Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheitenist auf diesen Gedanken eingegangen und des-halb mit dem Herrn Minister des Innern inCommunication getreten. Von dem letztern isthierauf unterm 16 ten v. M. eine entsprechendeVerfügung an das Königl. Ober-Präsidium inCoblenz erlassen worden ... Ueber den Erfolgder hiernach angeordneten Maßregel, erwartetdas Königliche Ministerium ... nach Verlauf ei-nes Jahres einen besonderen Bericht.« 22 ) Daßder erwünschte Erfolg nicht ausgeblieben ist,läßt sich schon daraus ersehen, daß die »Poli-zeianmeldungen« weiter geliefert wurden undbis 1893 in Bonn vorliegen. Die Bibliothekenstützten sich also bei der Ermittlung der abzu-liefernden Pflichtexemplare lange Zeit vor allemauf die Zensur- und Überwachungsverzeichnis-se. Doch muß hier, um jedes Mißverständnisauszuschließen, noch einmal betont werden,daß die Pflichtexemplare in Preußen zu keinerZeit in irgendeiner Verbindung mit der Zensuroder der polizeilichen Überwachung der Pressegestanden haben. 23) Es sind also auch keineZensur- oder Überwachungsexemplare an dieBibliotheken abgegeben worden. Nach denZensurgesetzen von 1788 und 1819 erhielten dieZensoren »für ihre Mühewaltung« ein Exem-plar zur freien Verfügung, und das Preßgesetzvon 1851 schreibt in dem schon zitierten §5vor: »das [zur Prüfung eingereichte Exemplar]

ist, wenn inmittelst eine Beschlagnahme nichtverfugt worden, nach vierzehn Tagen zurück-zugeben oder der Preis dafür zu entrichten«.

So wichtig die Selbständigkeit für den Fortbe-stand und die Legitimation der Pflichtexem-plar-Einrichtung in Preußen war, für die betrof-fenen Bibliotheken wäre es damals zweifellosviel einfacher gewesen, wenn die Pflichtexem-plare zugleich mit den Zensur- oder Überwa-chungsexemplaren eingezogen und ihnen dannüberwiesen worden wären. So aber mußten sieselber für den ordnungsgemäßen Eingang sor-gen, ein mühseliges und zeitraubendes Ge-schäft, trotz einiger Hilfen des Staates. Es seienhier nur die Grundzüge des Mahn- undZwangsverfahrens skizziert, wie sie sich ausden Verordnungen, vor allem aber den BonnerPflichtakten ergeben:

Welcker betonte in seinem im Zusammenhangmit den Zensurverzeichnissen schon zitiertenSchreiben vom 30. Juli 1832 an den Universi-tätskurator von Rehfues: »Es haben bei weitemnicht alle Verleger und Drucker die bei ihnenerschienenen Artikel eingesendet, ob sie gleichalle durch frühere Mahnbriefe, und mehrereauch durch erneuerte, dazu aufgefordert wor-den sind«. Bereits am 1. August lag die Antwortvon Rehfues an die »Königliche wohllöblicheUniversitäts-Bibliothek« vor: Die Bibliotheksolle zunächst einen weiteren Mahnversuch un-ternehmen und »durch gedruckte Cirkulareneue Auffoderungen [! ] an die im Rückstandebefindlichen Buchhändler, mit Angabe der feh-

22) Original in den Bonner Pflichtakten

23) Vgl. hierzu auch Franke 1889, S. 40 und 125

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