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halten, die aber nur das im Buchhandel erhältli-che Schrifttum anzeigten, und auch dies nichtannähernd vollständig. Im Selbstverlag erschie-nene Schriften waren dort zumeist nicht zu fin-den. Auch das 1834 gegründete »Börsenblatt«und das seit 1842 erscheinende »WöchentlicheVerzeichnis« waren rein buchhändlerische Un-ternehmungen und noch für Jahrzehnte sehrlückenhaft in ihrer Anzeige.Dennoch konnte der Staat — entgegen der Mei-nung des Bonner Kurators — bei der Ermitt-lung der Pflichtexemplare entscheidende Hilfeleisten: Zur ergiebigsten bibliographischenQuelle für die Pflichtexemplar-Bibliothekenwurden nämlich bis 1848 — die Zensurverzeich-nisse. Das vergleichsweise liberale »ErneuerteCensur-Edikt« vom 19. Dezember 1788 war imAnschluß an das Preßgesetz der DeutschenBundesversammlung am 18. Oktober 1819durch eine sehr strenge und umfassende Zen-sur-Vorschrift abgelöst worden, die in Preußenwieder alle Drucke der Zensur unterwarf. —Schon in seinen zur Kabinettsorder von 1824über die Pflichtexemplare erlassenen Ausfüh-rungsbestimmungen vom 1. März 1826 ver-pflichtete der Kultusminister von Altenstein»sämmtliche Königl. Oberpräsidenten«, »amSchlüsse jedes Jahres ein Verzeichniß der indortiger Provinz gedruckten Schriften, mit Ein-schluß der Wochen-, Monats- und allgemeinenZeitschriften, mit Bemerkung der Verleger, derKönigl. Bibliothek zu übersenden, welches umso leichter möglich sein wird, da alljährlich vonjedem Censor ein Verzeichniß der von ihm cen-sirten Schriften dem Oberpräsidio seiner Pro-vinz eingereicht werden muß«. Daß solche Zen-
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sur-Verzeichnisse auch der Bonner Bibliothekübersandt wurden, wird erstmals in einem Be-richt Welckers vom 30. Juli 1832 erwähnt, indem er davon spricht, daß die Ermittlung derrückständigen Pflichtexemplare »nach Maß-gabe des gefälHg mitgetheilten Censurver-zeichnisses« und außerdem (da inzwischennicht mehr alle Publikationen der Zensur unter-lagen) weiterhin »nach den Leipz. Meßver-zeichnissen« erfolgte. 21 '
Als durch das Preßgesetz vom 17. März 1848die Zensur aufgehoben wurde, konnte dies fürdie preußischen Pflichtbibliotheken kein Grundzur Freude sein, verloren sie doch mit denZensurverzeichnissen ihr brauchbarstes biblio-graphisches Hilfsmittel.
Doch ein neues »Gesetz über die Presse« vom12. Mai 1851 schaffte ihnen einen teilweisen Er-satz: die Zensur wurde zwar nicht wieder ein-geführt, doch von allen Zeitungen und Zeit-schriften sowie von allen anderen Schriften mitweniger als 20 Bogen Umfang mußte ein Über-wachungs-Exemplar bei der Ortspolizei-Be-hörde eingereicht werden (§ 5). Was lag näher,als nun die Polizei mit der Verzeichnung dereingereichten Exemplare zu beauftragen und ei-ne Kopie dieser Listen den Pflichtbibliothekenzu überlassen? Das dachten auch Rektor undUniversitätsrichter der Universität Bonn undteilten am 15. April 1853 der Bibliothek mit:»Es würde daher nur der Mittheilung einer Ab-schrift dieses Verzeichnisses in gewissen Zeitab-ständen an die Universitäts-Bibliothek bedür-fen, um derselben diejenige Kenntniß von allen
21) Konzept in den Bonner Pflichtakten