den, so haben die Verleger diesem Verlangenungesäumt Folge zu leisten.« Bei Monogra-phien wurde hier also die Lieferung »unmittel-bar nach Erscheinen« als die Regel bezeichnet,und das Recht der Bibliothek, bei allen Verlags-erzeugnissen sofortige Ablieferung zu fordern,wird in einem eigenen Absatz ausdrücklich fest-gestellt. Doch es vergingen noch Jahrzehnte, bisdie Forderung dieser Bekanntmachung allge-mein erfüllt wurde.
So stellte Hartwig 1888 in seinem »Bericht«fest: »Die bisherigen gesetzlichen Bestimmun-gen über die Ablieferungsfristen sind antiquiert.Es giebt z. B. gar keine Michaelisbüchermessemehr. Die weitgesetzten Fristen haben auch zumancherlei Unzuträglichkeiten geführt... Da-von ganz zu schweigen, daß das Nichtvorhan-densein eines in Preußen verlegten Buchesdurch ein Jahr hin zu den unangenehmsten Be-schwerden und Klagen auf den betreffenden Bi-bliotheken geführt hat ___ Es ist deshalb darauf
zu bestehen, daß, wie in anderen Ländern, diePflichtexemplare unmittelbar nach dem Er-scheinen des Buches oder der Lieferung der be-treffenden Zeitschrift, etwa acht Tage also nachder officiellen Anzeige im Börsenblatte desdeutschen Buchhändlerbörsenvereines bezie-hungsweise nach der Ausgabe des Buches selbstdirekt an die zum Empfang berechtigten Biblio-theken zu Hefern sind und das zwar nicht nurunentgeltlich, sondern auch portofrei.« (S. 17)Gesetzlich wurden die Ablieferungsterminezwar nicht neu festgelegt, doch in der Praxissetzte sich allmählich die von Hartwig vorge-schlagene Regelung durch.Eine noch heute in vielen Pflichtexemplarrege-
lungen fehlende wichtige Bestimmung findetsich erst Ende des Jahrhunderts in der Bekannt-machung des Oberpräsidenten von Westfalenvom 15. August 1895: »Der etwa erhobene Ein-wand, daß das betreffende Druckwerk vergrif-fen sei, entbindet nicht von der Lieferungs-pflicht.« Fehlt diese Bestimmung, wird die»Vergriffen«-Meldung zum nur zu leicht ver-fügbaren Alibi und führt somit zur Benachteili-gung der korrekt abliefernden Verleger.
Kontrollmöglichkeiten der Bibliothek undZwangsmaßnahmen
Die Kabinettsorder sagt hierüber nichts aus,obwohl doch alle Edikte des 18. Jahrhundertsüber die fehlende Ablieferungs-Disziplin kla-gen. Und auch nach 1824 war die Bereitwillig-keit, Freiexemplare zu liefern, keineswegs über-all vorhanden.
Wie wir sehen werden, hatten die BibliothekenMittel, die Ablieferung zu erzwingen, doch zu-vor mußten sie wissen, was in ihrem Bereichüberhaupt erschienen war. Vom Staat wurde ih-nen keine Hilfe in Aussicht gestellt: Der Bon-ner Kurator von Rehfues schreibt am 12. Febru-ar 1825 an Welcker: Ich muß »es Ihrer Auf-merksamkeit anheimgestellt seyn lassen, überdie litterärischen Erscheinungen in den hiesigenProvinzen [!] selbst zu wachen, indem ich keinMittel weiß, das Interesse der Universitätsbi-bliothek auf andere Weise zu wahren.« 20 'So mußten sich die Bibliotheken zunächst andie ihnen seit langem vertrauten Meßkataloge
20) Original in den Bonner Pflichtakten
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