öffentliche Bibliotheken abzuliefern.« 17 ) DieForderung, Pflichtexemplare, damit sie für dieZukunft erhalten bleiben, auf besseres Papier zudrucken, wurde auch von anderen erhoben,u. a. von Johannes Franke, dem in diesen Jahrenwohl besten Kenner der Geschichte des Pflicht-exemplarwesens. 18 ) Doch mußte es bei realisti-scher Betrachtung jedem klar sein, daß eine sol-che Auflage nur von den wenigsten Verlegernoder Druckern erfüllt werden würde. Schaar-schmidt hat zu dem »Bericht« Hartwigs imApril 1889 eine ausführliche und wichtige Stel-lungnahme abgegeben, auf die wir noch mehr-fach zurückkommen werden. Er meint zur For-derung nach besserem Papier für Pflichtexem-plare: »Ich fürchte, daß diese Bestimmung, de-ren gute Absicht ich nicht verkenne, sich beson-ders den Zeitungsredactionen gegenüber nichtwird durchführen lassen, und möchte anheim-geben, sie zu streichen oder wenigstens zu mo-dificiren, indem man sie etwa auf eigentlicheBücher beschränkt. 19 ^
Mir sind aus der Literatur nur vereinzelte Fällebekannt, daß Bibliotheksexemplare von Zei-tungen wirklich auf besseres Papier gedrucktworden sind als die übrige Auflage. Keyssererwähnt in seiner Denkschrift »Die rheinischeLandesliteratur« namentlich die KölnischeVolkszeitung und die Frankfurter Zeitung(S. 9), und in der Sitzung des Preuß. Abgeord-netenhauses vom 16. März 1898 bemerkte derRegierungskommissar Schmidt: »Es ist mir bei-spielsweise bekannt, daß eine große mitteldeut-sche Zeitung ein Exemplar auf besonders gutemPapier drucken läßt und es der Königlichen Bi-bliothek hier liefert, indem sie es als ihr eigenes
Interesse ansieht, daß damit die Erhaltung ihrerZeitung auch für die Zukunft gesichert sei.«(S.1528)
Leider änderten im übrigen diese bibliothekari-schen Einsichten weder die Gesetze noch ver-anlaßten sie in nennenswertem Umfang dieVerleger, auf haltbareres Papier drucken zu las-sen. Heute, 80 — 100 Jahre nach der Herstel-lung, sind diese Papiere teilweise so brüchig ge-worden, daß sie schon beim einfachen Umblät-tern zerfallen und durch teuere Reprints ersetztoder aufwendig restauriert werden müssen. An-gesichts der Mengen von in ihrem Bestand un-mittelbar bedrohten Büchern sind die zur Ret-tung notwendigen Mittel — nicht nur fürPflichtbibliotheken — erschreckend hoch.Doch wenden wir uns wieder der Geschichteder AbHeferungspflicht zu.
Die Ablieferung
Hier wird die Kabinettsorder von 1824 fast ge-sprächig, weist sie doch mit zwei Wörtern dar-auf hin, daß der Verleger gehalten sei, seine Ver-lagsartikel »unentgeldlich abzuliefern«. Auchdas Reskript von 1789 spricht von »ohnentgeld-lich«. Das heißt, die Bücher wurden von denempfangsberechtigten Bibliotheken grundsätz-lich nicht bezahlt, und der Abheferungspflichti-ge trug in der Regel auch die Versandkosten.Der Streit, ob die Verpflichtung zur Lieferungvon Frei-Exemplaren (dies ist der Terminus für
17) Hartwig 1880, S. 194
18) Franke 1889, S. 204, 208 f.
19) Konzept in den Bonner Pflichtakten; vgl. auch dieähnliche Einschätzung dieser Frage bei Esselborn1907, S. 531.
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