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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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stimmte der Minister für geistliche etc. Angele-genheiten: »Erscheint ein Werk in verschiede-nen Ausgaben, z. B. auf Druck- und Schreib-oder Velin-Papier, ohne Kupfer und Chartenund mit denselben, mit schwarzen und mit illu-minirten Kupfern und Charten, so muß immerein Exemplar der besten und vollständigstenAusgabe an die hiesige Königl. Bibliothek un-entgeldlich abgeliefert werden; Pracht- undPräsent-Exemplare auf dickem und steifem Pa-pier jedoch ausgenommen.« Dieser Grundsatzist bis heute gültig geblieben: Abzuliefern ist beiverschiedener Ausstattung jeweils die vollstän-digste Ausgabe im haltbarsten Einband.Nicht mehr aufgegriffen wurde ein Passus ausdem Reskript an den Berliner Magistrat vom29. März 1765, wohl weil man ihn für selbstver-ständlich hielt: »Und da zeithero zum öfterndefecte Exemplaria abgegeben worden; so habtihr denen Buchführern und Buchdruckern ...zu eröffnen, daß sie solchemfalls, und sobaldder Defect entdeckt würde, verbunden bleiben,dergleichen mangelhafte Exemplaria, gegenvollständige einzutauschen.« Die Pflichtexem-plar-Praxis zeigt allerdings, daß auch ein solcherHinweis keineswegs überflüssig ist.Zu einem Ausstattungsproblem, das Anfangdes 19. Jahrhunderts noch nicht vorherzusehenwar und das auch später in keine gesetzlicheVorschrift Eingang gefunden hat, wurde dassich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundertsrapide verschlechternde Papier. Es ist interes-sant, daß die Gefahren für die Haltbarkeit derPflichtexemplare von den zeitgenössischen Bi-bliothekaren bereits sehr früh deutlich erkanntworden sind. 1888 wurde im Auftrage des preu-

ßischen Kultusministers von bibliothekarischerSeite ein wohl von Otto Hartwig redigierter»Bericht über die einheitliche Regelung desPflichtexemplarwesens« erstattet 16 ), der vor-schlägt: »Bei der schlechten, keine Dauer ver-sprechenden Qualität des Papiers, auf welchesheutigen Tages so viele Bücher und namentlichZeitungen gedruckt werden, ist festzusetzen,daß die beiden Pflichtexemplare auf gutes, sur-rogatfreies Papier gedruckt sein müssen.« (S. 15)Man war bereit, dafür bei Zeitungen sogar eineverzögerte Ablieferung in Kauf zu nehmen.Bereits 1880 hatte Hartwig den Erlaß einesReichsgesetzes vorgeschlagen, das die Verlegerund Drucker verpflichten sollte, von jedemDruckwerk »zwei Exemplare auf gutes unddauerhaftes Papier abzuziehen und dieselben an

16) Einige Bemerkungen zur Autorschaft des ohne Ver-fasserangabe »als Handschrift gedruckt(en)« Berich-tes: Wilmanns (Berlin), Dziatzko (Göttingen) undHartwig (Halle) hatten laut (ebenfalls gedrucktem)Begleitschreiben Wilmanns vom 7. Dezember 1888 anden Minister den Bericht gemeinsam erarbeitet, zu-sammen mit Berichten über »Die Herstellung ge-druckter Titelaufnahmen« und »Die Festsetzung vonBedingungen für die Zulassung zum Bibliotheks-dienst«. Alle drei Schreiben wurden den preuß. Bi-bliotheken zur Stellungnahme zugesandt (und habensich in den Bonner Pflichtakten erhalten). Nicht inder eigentlichen Antwort, sondern in einem aus ande-rem Anlaß verfaßten Bericht für das Ministerium vom12. August 1890 spricht der Bonner OberbibliothekarSchaarschmidt jedoch davon, daß das Pflicht-Papiervon Hartwig »herrührt«. Aus dieser Formulierung ineinem offiziellen Schreiben läßt sich schließen, daßHartwig für die Textfassung der hier vorgetragenenGedanken verantwortlich ist. Hartwig hat sich 1888noch ein zweites Mal zur Haltbarkeit moderner Pa-piere geäußert in seinem Aufsatz »Das älteste und dasjüngste Papier«.

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