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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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die Bibliotheksexemplare bis weit ins 19. Jahr-hundert) rechtens, d. h. mit den Grundsätzendes Rechtsstaates vereinbar sei, hat bis in unsereTage unvermindert angehalten. Da er eng mitder zentralen Frage nach dem Sinn der Pflicht-ablieferung verknüpft ist, werden wir späternoch eingehend darauf zu sprechen kommen.Hier genügt die Feststellung, daß allen Anfein-dungen zum Trotz die Verpflichtung, unent-geltlich abzuliefern, bis 1961 in Nordrhein-Westfalen bestehen blieb.Als Ablieferungstermine nannte das Reskriptvon 1789 wie schon die vorhergehenden Re-skripte »vierzehn Tage nach der in jedem Jahreeinfallenden Oster- und Michaelis-Messe«.Auch die »näheren Festsetzungen« vom 1. März1826 orientieren die Ablieferung noch an denLeipziger Meßterminen. Am 24. Dezember1839 wurde dies von dem Oberbibliothekar derKgl. Bibliothek Berlin, Friedrich Wilken, da-hingehend modifiziert, daß säumige Verlegerden »an sie ergehenden Aufforderungen zurEinsendung der Pflichtexemplare ... jederzeitsofort Folge zu leisten, und spätestens, von demTage des Empfangs der Aufforderung an ge-rechnet, nach Verlauf von acht Tagen die in Ber-lin wohnhaften und nach Verlauf von vier Wo-chen die außerhalb Berlin wohnenden« die an-geforderten Exemplare einzusenden haben.»Vom 1. Januar 1840. an sind nur von denjeni-gen inländischen Zeitschriften, deren Zusen-dung in einzelnen Stücken oder Heften von derVerwaltung der Königl. Bibliothek ausdrücklichverlangt wird, die Stücke oder Hefte, sogleichnach deren Erscheinung, durch die Post an dieKönigl. Bibliothek zu befördern; von allen üb-

rigen Zeitschriften sind dagegen, von dem ge-dachten Zeitpunkt an die Pflichtexemplare erstam Schlüsse jedes Jahres in vollständigen Jahr-gängen an die Königl. Bibliothek zu übersen-den.« Diese Bekanntmachung wurde durch Zir-kular-Verfügung sämtlichen Provinzial-Regie-rungen mitgeteilt und war in gleicher Weiseauch für die pflichtexemplarberechtigten Bi-bliotheken der Provinzialuniversitäten anwend-bar. Von den Anforderungen her gesehen, dieheute an eine Bibliothek gestellt werden, istman verwundert, mit wie wenigen Abliefe-rungsterminen für Pflichtexemplare in der er-sten Hälfte des 19. Jahrhunderts selbst die füh-rende Bibliothek in Preußen im Regelfall auszu-kommen glaubte: zweimal im Jahr bei Büchernund gar nur einmal bei Zeitschriften. Nach 1850ließ sich das wegen der quantitativ wie qualita-tiv immer rascher steigenden Benutzerwünschenicht mehr durchhalten. Ansatzweise zeigtesich dieser Wandel schon in der (S. 25) zitiertenBekanntmachung des Oberpräsidiums der Pro-vinz Westfalen vom 8. Juni 1853, wenn sie fest-setzt: »Die Pflichtexemplare einzelner Druck-schriften müssen in der Regel unmittelbar nachdem Erscheinen derselben, spätestens aber biszum Jahresschlüsse übersandt werden. DiePflichtexemplare von Zeitungen und andern pe-riodischen Schriften können vierteljährlich oderauch erst am Schlüsse des Jahres, jedoch in voll-ständigen Exemplaren abgeliefert werden.Sollte von Seiten der Verwaltung der Paulini-schen Bibliothek zu welcher Zeit immer dieEinsendung des Pflichtexemplars einer Druck-schrift oder die Zusendung einer Zeitschrift ineinzelnen Stücken oder Heften verlangt wer-

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