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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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läge sich hier »der Königliche Bibliothekar« inMünster bei der Formulierung des Einforde-rungsscheins stützte. Für die Musikalien wurdediese jedoch spätestens durch die Bekannt-machung des Oberpräsidenten vom 15. August1895 geliefert, die im wesentlichen die Verfü-gungen von 1853 und 1858 wiederholte, jedochauch die Amtsdrucksachen in den Kreis derabzuliefernden Materialien einbezog und fest-setzte: »Pflichtexemplare sind ... von jeder inder Provinz erscheinenden Druckschrift, Zei-tung oder periodischen Schrift, von Musikalien,Lithographien und Bilderwerken jeder Art ab-zuliefern.« Vorbild für diese wichtige Erweite-rung war offenbar das Reichspressegesetz vom7. Mai 1874, dessen § 2 in Anlehnung an früherepreußische Bestimmungen definierte: »Das ge-genwärtige Gesetz findet Anwendung auf alleErzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie aufalle anderen, durch mechanische oder chemi-sche Mittel bewirkten, zur Verbreitung be-stimmten Vervielfältigungen von Schriften undbildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift,und von Musikalien mit Text oder Erläuterun-gen.« Die Einschränkung, daß Musikalien nurdann den Bestimmungen des Pressegesetzesunterlagen, wenn sie mit Texten verbunden wa-ren, erklärt sich daraus, daß sich das Presse-gesetz zum großen Teil mit »durch die Pressebegangenen strafbaren Handlungen« befaßte.Lieder-Texte konnten lästerlich und aufrühre-risch und damit gesetzwidrig sein, der »reinenMusik« traute man solche bösen Wirkungennicht zu. 15)

Bei den Pflichtexemplaren waren diese Unter-scheidungen jedoch sinnlos. Deshalb war es nur

logisch, alle Musikalien, d. h. Notendrucke, dieVerlagserzeugnisse im weitesten Sinne waren,den abzuliefernden Materiahen zuzurechnen.Problematisch und anfechtbar war jedoch diepauschale Einbeziehung von »Lithographienund Bilderwerken jeder Art«, da dies der Kabi-nettsorder von 1847 eindeutig widersprach.Diese Kabinettsorder war zwischenzeitlich kei-neswegs aufgehoben worden; ihre Fortgeltungwurde im Gegenteil am 24. November 1876durch einen gemeinsamen Erlaß des Innenmini-sters und des Ministers der geistlichen etc. An-gelegenheiten ausdrücklich bestätigt. Die Bi-bliothekare in Bonn und Münster scheinenauch in der Praxis über die durch die Kabinetts-order sehr weit gezogenen Grenzen nicht hin-ausgegangen zu sein.

So ist in einem mühsamen und wider-spruchsvollen, sich durch das ganze 19. Jahr-hundert hinziehenden Klärungsprozeß mehroder weniger eindeutig festgestellt worden, wasals abheferungspflichtiger »Verlagsartikel« an-zusehen war. Wen wundert es, daß sich ange-sichts der Jahrzehnte hindurch unzulänglichenAusführungsbestimmungen Ablieferungs-pflichtige wie Bibliothekare oft überfordert undübervorteilt vorkamen.

Beschaffenheit der VerlagsartikelDie Kabinettsorder von 1824 sagte nichts überdie innere und äußere Ausstattung des Abliefe-rungsgutes. Doch schon am 1. März 1826 be-

15) Der historische Ursprung der presserechtlichen Ein-ordnung der Musikalien wird von Löffler 1983,S. 378, Rdz. 40 ähnlich gesehen.

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