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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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Widerspruch zur Kabinettsorder wie zur vorher-gehenden ministeriellen Interpretation verfügte,»daß es sich auf Grund dieser Bestimmung nurverlangen läßt, daß solche Abbildungen, welcheeine Zugabe oder einen integrirenden Bestand-teil des Buches bilden, mit dem Hauptwerkezugleich abgeliefert werden. Ist dagegen dasVerhältniß ein umgekehrtes, so daß das Werkwesentlich als eine Sammlung von Abbildungenoder Landkarten angesehen werden muß, de-nen ein erläuternder Text als Zugabe beigefügtist, so kann die Abgabepflicht der Nebensache,des Textes, die Abgabepflicht der Hauptsache,der Kupfer- oder Landkartensammlung nichtnach sich ziehen. « 14)

Dieser nicht veröffentlichte Erlaß hat beiden preußischen Bibliotheken, auch in Bonn,große Verwirrung ausgelöst. Doch haben sichdie Bonner Bibliothekare zur Wehr gesetzt undbald wieder ihre Fassung zurückgewonnen:Aus der Zeit nach 1850 hat sich ein Anforde-rungs-Formular für Pflichtexemplare erhalten,das die Ministerialverfügung vom 17. April1847 gleich zweimal nachdrücklich zitiert, denErlaß vom 31. August aber mit keinem Wort er-wähnt.

Durch einen glücklichen Zufall ist auch ein For-mular aus Münster auf uns gekommen, das et-wa 8 10 Jahre jünger als das Bonner sein dürf-te und wie die handschriftlich nachgetrageneOberpräsidial-Verfügung vom 15. August 1895beweist mindestens bis zum Ende des 19.Jahrhunderts in Gebrauch gewesen ist. Hierfehlt zwar der Hinweis auf die Kabinettsordervon 1847, dafür heißt es ohne nähere Bestim-mung, daß die »im Verlage oder in Commission

erschienenen Druckschriften jeder Art, auchMusikalien, Bildwerke usw.« abzuliefern seien.Bezug genommen wird auf die Oberpräsidial-Verfügung vom 2. März 1858, die im Hauptteildie Bekanntmachung des Oberpräsidiums vom8. Juni 1853 wörtlich wiederholt. Damals be-mühte man sich, die bisherigen Verordnungenzusammenzufassen, und es wurde »hinsichtlichdes an die hiesige Paulinische Bibliothek einzu-sendenden Exemplars Folgendes näher festge-setzt: 1) Pflichtexemplare sind ... von jeder inder Provinz erscheinenden Druckschrift, Zei-tung oder periodischen Schrift ohne Ausnahmeabzuliefern, mag dieselbe in der Provinz selbstverlegt oder auch für auswärtige Buchhändlergedruckt oder Selbstverlag sein. Ein Gleichesgilt von neuen Auflagen früher erschienenerWerke, auch wenn dieselben keine Veränderungerlitten haben, jedoch als neue Auflagen aufdem Titel bezeichnet werden«. Es ist unüber-sehbar, daß bei dieser Formulierung die Be-kanntmachung von Wilken vom 24. Dezember1839 Pate gestanden hat; doch scheint die Kabi-nettsorder von 1847 über Kupferwerke undLandkarten samt den ministeriellen Verfügun-gen auch sechs, bzw. elf Jahre später nicht inMünster registriert worden zu sein, da sie mitkeinem Wort berücksichtigt wurde. Vielleichthat man die umstrittene Materie auch bewußtausgeklammert. Ebensowenig war in denOberpräsidialverfügungen von 1853 und 1858von der Ablieferungspflicht der Kommissions-verleger und den Musikalien die Rede, so daßnicht deutlich wird, auf welche Rechtsgrund-

14) Zitiert nach Hartwig 1888, S. 8 f.

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