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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
Entstehung
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le Druckschriften ohne Ausnahme, Kupferwer-ke und Landkarten aber dann abkeferungs-pflichtig anzusehen sind, wenn sie in Begleitungeines gedruckten Textes, gleichviel von wel-chem Umfange und welcher Bedeutung, er-scheinen.« Daß diese Grundsätze schon bisherallgemein angewandt wurden, ist Euphemis-mus. Über den Prozeß der Meinungsbildungerfahren wir einiges mehr aus der (in Abschriftauch in den Bonner Pflichtakten enthaltenen)Zirkularverfügung des Kultusministers Eich-horn vom 17. April 1847: Die Kabinettsordervon 1824 »hat nach zwei Seiten Anträge auf Er-weiterung, resp. Beschränkung erfahren. VonSeiten der Verleger ist das Verlangen kund gege-ben worden, diese Leistung auf eigentlicheDruckwerke zu beschränken, dergestalt, daßnicht nur einzelne Kupferblätter, sondern auchsolche Kupferwerke, zu denen der Text nur eineerläuternde Zugabe bildet, von der Ablieferungausgeschlossen bleiben. Seitens der Bibliothek-Verwaltung ist dagegen eine Erweiterung vor-geschlagen worden, daß nicht blos eigentlicheDrucksachen, sondern auch Kunsterzeugnisse,die dem Verlagshandel angehören, der Abliefe-rung unterworfen werden möchten. Von Sei-ten des Ministeriums der geistlichen etc. Ange-legenheiten war früher beabsichtigt worden, dienach den bestehenden Vorschriften nur fürDruck werke angeordnete Ablieferung vonFreiexemplaren an öffentliche Sammlungenauch auf Kunst werke auszudehnen, als Ent-schädigung für diese neue Last aber den Verle-gern der Kunstwerke einen vermehrten Schutzgegen Nachdruck zu verleihen. Inzwischen hatdie deutsche Bundesversammlung bei Revision

ihres Beschlusses vom 9. November 1837 denSchutz gegen Nachdruck auch bei Kunstwer-ken auf ein erweitertes Maß ausgedehnt, überwelches hinaus ein weiteres Bedürfniß in denBundesstaaten vielleicht nur in den seltenstenFällen eintreten dürfte. Durch das Publikations-Patent vom 16. Januar v. J. (Gesetzsamml.S. 149) ist dieser neue Bundesbeschluß vom19. Juni 1845. auch in den diesseitigen Staatenzum Gesetz erhoben worden, und es ist damitdie Basis gefallen, auf welcher früherhin an eineErweiterung der Ablieferungspflicht gedachtwerden konnte ...«

Die Kgl. Kabinettsorder von 1847 war, so be-trachtet, von Anfang an als Kompromiß ge-dacht. Mehr glaubte man den Verlegern ohneEntschädigung nicht zumuten zu können.'Dadas arme und sparsame Preußen aber an eine fi-nanzielle Entschädigung grundsätzlich nichtdachte, wäre nur eine Vergütung durch verbes-serten Schutz gegen Nachdruck usw. in Fragegekommen. Den jedoch hatte der DeutscheBund inzwischen umsonst geliefert. Indem aberdie Ablieferungspflicht der Karten und derDruckgraphik auf den begleitenden Text ge-gründet wurde, »gleichviel von welchem Um-fange und welcher Bedeutung«, konnte manden weit überwiegenden Teil der einschlägigenWerke als Pflichtexemplar einfordern; denn beistrenger Auslegung waren schon ein gedrucktesTitelblatt und Inhaltsverzeichnis oder gar nurdie gedruckte oder gestochene Bild- und Kar-tenbeschriftung als »gedruckter Text« anzuse-hen. Zwar versuchte gerade dies ein Ministe-rialerlaß vom 31. August desselben Jahres wie-der zu unterbinden, der in augenscheinlichem

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