hand von Streitfällen immer neue konkretisie-rende Ausführungsbestimmungen erlassenwerden mußten. Auf das Reskript von 1789 hatman auch diesmal nicht zurückgegriffen. Dafürfindet sich in den Bonner Pflichtakten die Ab-schrift einer Verfügung, die der preußische Kul-tusminister von Altenstein am 20. März 1825auf Bitten der Universität Breslau getroffen hat-te: »Nachdem das Ministerium [der geistlichenetc. Angelegenheiten] ... mit dem Königl. Mi-nisterio des Innern und der Policey in Commu-nication getreten ist, eröffnet Ihnen dasselbe imEinvernehmen mit solchem hierdurch, daß pe-riodische Verlags-Artikel allerdings gleichfallsablieferungspflichtig sind.« Damit war »aufhöchster Ebene« die Ablieferungspflicht fürZeitungen und Zeitschriften festgestellt, nachunserer Auffassung eine Selbstverständlichkeit.Nicht ganz so selbstverständlich war, wasFriedrich Wilken, Oberbibliothekar der Kgl.Bibliothek in Berlin, in seiner schon erwähntenBekanntmachung vom 24. Dezember 1839 fest-setzte: »3. Von den im inländischen Buchhandelerscheinenden einzelnen Abdrücken aus größe-ren Werken, insbesondere den Abhandlungeninländischer gelehrter Gesellschaften und Verei-ne, Zeitschriften usw. ist die Ablieferung der ge-setzlichen Pflichtexemplare an die hiesige Kö-nigl. Bibliothek in derselben Weise wie von an-dern literarischen Publikationen, zu bewirken.— 4. Von neuen Auflagen früher erschienenerWerke (Stereotypabdrücke nicht ausgenom-men) auch wenn dieselben keine Veränderun-gen erlitten haben, jedoch als neue Auflagen aufdem Titel bezeichnet werden, ist gleichfalls dieAbgabe der gesetzlichen Pflichtexemplare an
die hiesige Königl. Bibliothek zu bewirken. —5. Wenn eine inländische Buchhandlung mehrereoder sämmtliche noch vorräthige Exemplare ei-nes Werkes von einer inländischen oder auslän-dischen Buchhandlung oder von einem inländi-schen oder ausländischen Selbstverleger käuf-lich erwirbt, und dieselbe auf dem Titel desWerks, oder durch den Meß-Katalog, oderdurch sonstige Anzeigen, sich als nunmehrigeVerlegerin desselben bezeichnet, so sind auchvon dergleichen Artikeln die gesetzlichenPflicht-Exemplare an die hiesige Königl. Biblio-thek zu bewirken.«
Ablieferungspflichtig waren also auch Sonder-drucke, die vom Verlag wie selbständige Schrif-ten vertrieben wurden, und Neuauflagen allerArt, sowie von einem andern Verlag übernom-mene (Rest-)Auflagen. 13)Ahnlich kontrovers wie bei der Ablieferungs-pflicht des Kommissionsverlegers verlief dieDiskussion zwischen Regierung und Bibliothe-ken über die Ablieferung von Karten und»Kunstwerken«, d. h. kolorierter wie nicht ko-lorierter Druckgraphik. Umstritten waren dabeinicht so sehr die Karten, die schon das Reskriptvon 1789 als ablieferungspflichtig anführt, son-dern die aufwendigen und meist teuren Ansich-ten- und Abbildungswerke. Die Auseinander-setzung wurde auch nicht durch die »Aller-höchste Kabinetsordre« vom 12. März 1847beendet, in welcher der König genehmigt, »daßes bei den ... bisher in Anwendung gebrachtenGrundsätzen sein Bewenden behält, wonach al-
13) Bezüglich der Sonderdrucke und der Neuauflagenwurde diese Entscheidung am 26. März 1881 nocheinmal vom Kultusminister bestätigt.
23