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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
Entstehung
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dem Titelblatt genannten Mitverleger, sowie inbestimmten Fällen den Kommissionsverlegerund auch den Drucker umfaßte.

Wohnsitz

Die Kabinettsorder sagt schlicht, das zweitePflichtexemplar solle »an die Bibliothek derUniversität derjenigen Provinz, in welcher derVerleger wohnt «, abgeliefert werden. Leider istauch »wohnen« kein so eindeutiger Tatbestand,wie man zunächst annehmen möchte. So hat esimmer wieder zu Streitigkeiten geführt, ob derVerleger, wenn er im Impressum mehrere Ver-lagsorte anführt, die in verschiedenen Pflichtge-bieten liegen, auch mehrfach ein Pflichtexem-plar liefern muß.

Noch 1952/53 ist es zu einer sich länger als einJahr hinziehenden Kontroverse zwischen derÜB Münster und einem damals wie heute sehrangesehenen Verlag gekommen, der zeitweiligfirmierte: Münster Köln, aber Pflichtexem-plare nur an die ÜB Bonn lieferte. Der Verlagwies die Anforderung von Pflichtexemplarendurch die ÜB Münster mit dem Hinweis zu-rück, »daß wir in Münster keine Auslieferungs-stelle und vorerst nicht einmal ein ständigesBüro haben«. Eine Erklärung, weshalb dann imImpressum Münster an erster Stelle genanntwar, wurde nicht gegeben. Der Verlag stützteseine Weigerung zu liefern auf das Verleger-rundschreiben Nr. 23 des Rheinisch-Westfäli-schen Verleger- und Buchhändlerverbandesvom 19. Februar 1952, in dem es u.a. hieß:»Werden auf dem Titelblatt des Druckwerkesoder an gleichbedeutender Stelle mehrere Ver-lagsorte genannt, so Hegt die Vermutung nahe,

daß alle diese Orte auch Auslieferungsorte sind,mit anderen Worten, daß jede der entsprechen-den Bibliotheken Anspruch auf ein Pflicht-exemplar hat ... Kann jedoch nachgewiesenwerden, daß ein im Titel genannter Verlagsortkein Mitteilpunkt [!] ist, an dem fertige Stückeeines Druckwerkes zum Zwecke der Ausliefe-rung bereitgestellt werden, so entfällt die Her-gabe des Pflichtexemplars.« Die Sache schienfür die ÜB Münster schlecht zu stehen, doch dakam unerwartete Hilfe vom Börsenverein,dessen Rechtsausschuß, unabhängig von die-sem Streit, am 30. März 1952 festgestellt hatte:»Werden aufgrund bestehender Gesetze vonden Bibliotheken Pflichtexemplare verlangt auf-grund der Tatsache, daß der in Frage kommen-de Ort seitens des Verlages im Titel angegebenist, so sieht der Rechtsausschuß in diesen Fällenkeine Möglichkeit für den Verlag, sich der Ab-lieferungspflicht zu entziehen.« Das entschiedden Streit. Der doppelte »Wohnsitz« brachtezwangsläufig auch doppelte Pflichten mitsich. 12 '

Verlagsartikel

Das Ablieferungsgut wird von der Kabinettsor-der ganz allgemein mit »Verlagsartikel« um-schrieben. Die völlige Unbestimmtheit diesesBegriffs führte dazu, daß in der Folgezeit an-

12) Vgl. hierzu Labes, Zwei Fragen, 1915, der im 2. Teilseines Aufsatzes die Frage untersucht: Ist ein Verlegerzur Abgabe von Pflichtexemplaren in den älterenpreußischen Provinzen verpflichtet, wenn er dort nurein Auslieferungslager hat und den Ort des letzterenim Impressum aufführt? Vgl. ferner Flemming, S.107 f. und zur heutigen Auffassung u.a. Kirchner 1981,S. 189 f.

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