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nie recht anfreunden können, unter andermdeshalb, weil es bei den Druckern noch vielschwieriger als bei den Verlegern war, ausste-hende Drucke zu ermitteln und so die Befol-gung der gesetzlichen Vorschriften zu überprü-fen. Man war sich schon 1888 »einig darüber,daß der zur Ablieferung Pflichtige nur derbuchhändlerische Verleger oder Selbstverleger,kurzum der Besitzer des Schriftwerkes, nichtder Hersteller, der Drucker desselben, seinkönne«. 10) Zudem wurde es immer fraglicher,ob eine Ablieferungspflicht des preußischenDruckers von außerhalb Preußens erschienenen"werken noch mit der gewandelten Auffassungvom Sinn und der Berechtigung des Pflicht-exemplars zu vereinbaren war. — Nach der Ent-scheidung des III. Senats des PreußischenOberverwaltungsgerichts vom 5. April 1928wurde die Ablieferungspflicht des Druckersspätestens durch das preußische Preßgesetzvom 12. Mai 1851 generell aufgehoben, dessen§ 6 bestimmt: »An der bisherigen Verpflichtungdes Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlagsar-tikel ... unentgeltlich einzusenden, wird nichtsgeändert.« Nach Meinung des Gerichtes wieder von ihm zitierten Gutachter und Presse-rechtskommentatoren war schon dadurch, daßder Drucker hier nicht erwähnt wurde, seineVerpflichtung aufgehoben worden. 11 ' Diese —77 Jahre nach Verabschiedung des Preßgesetzesergangene — höchstrichterliche Entscheidungstimmt überein mit den neueren Theorien überdas Wesen der Pflichtexemplare, doch es bleibtfraglich, ob durch sie auch die Absicht der Väterdes Gesetzes von 1851 richtig interpretiert wur-de, die den Verlegerbegriff wahrscheinlich
ebenso undifferenziert und umfassend ver-wandten wie die Kabinettsorder von 1824.Schließen wir diesen Abschnitt über den Verle-ger mit einer Entscheidung des Ministeriumsfür geistliche etc. Angelegenheiten in einemStreit zwischen der Bibliothek in Berlin undeinem preußischen Verleger, dessen Name aufdem Titel eines außerhalb Preußens erschiene-nen Werkes als Mitverleger genannt war. Derpreußische Verleger verweigerte die Abliefe-rung der Pflichtexemplare, da er nicht als Verle-ger im Sinne des Gesetzes, sondern nur alsZwischenhändler fungiere. Das Ministeriumbestimmte daraufhin am 24. Juli 1865: »DerEinwand, daß hiermit nur der Bezugsweg fürdie Abnehmer des Werks angedeutet werdensolle, verdient keine Berücksichtigung, da denVerlegern unbenommen ist, hierfür einen ent-sprechenden Ausdruck zu wählen und sich sogegen die Anforderung der Lieferung der ge-setzlichen Frei-Exemplare zu schützen. Der Be-hörde aber kann nicht zugemuthet werden, zuuntersuchen, ob die zwischen ausländischenund inländischen Buchhandlungen getroffenenVerabredungen sich mit den Angaben auf demTitel eines Verlags-Artikels in Uebereinstim-mung befinden oder nicht. Ihr genügt es, daßauf dem Titel ein inländischer Verleger genanntist, an den sie sich zu halten hat.«Es hat sich also gezeigt, daß der Verleger-Be-griff der Kabinettsorder neben dem gewerbli-chen Verleger auch den Selbstverleger, den auf
10) Hartwig 1888, S. 12
11) Dieser Auffassung schließt sich auch Flemming,S. 23 - 25 an.
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