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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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keine Freie Exemplare abzuliefern.« 6 ) Welckerjedoch war mit dieser durchaus abgewoge-nen Entscheidung nicht zufrieden, da es fürdie Bibliotheken auch bei inländischen Schrift-stellern und Druckern entschieden am einfach-sten war, die Pflichtexemplare beim Kommis-sionsverleger einzufordern. Er veranlaßte Reh-fues, selbst beim Oberpräsidium in Koblenzvorstellig zu werden, um eine Modifizierungder Verfügung zu erreichen. Am 7. August 1833mußte Rehfues jedoch Welcker mitteilen, »daßdieser Schritt nicht den gewünschten Erfolg ge-habt hat und daß die genannte Behörde auf Ih-ren, von mir bestens befürworteten, Antragnicht eingegangen ist.« 7 ) Obwohl die vomOberpräsidium gegebene Definition der Ablie-ferungspflicht der Kommissionsverleger schlüs-sig ist, hat sie meines Wissens in die gedrucktenSammlungen der Verordnungen und Erlassekeinen Eingang gefunden. In praxi galt jedochspäter in Preußen der Kommissionsverleger un-ter den oben genannten Bedingungen als ablie-ferungspflichtig. 8 )

Besonders problematisch war die Ablieferungs-pflicht der Drucker. Wie schon (S. 18) angeführt,war sie in den Reskripten des 18. Jahrhundertsklar geregelt. Die Kabinettsorder von 1824nannte den Drucker nicht, doch in der Folge-zeit wurde er einigemal wieder ausdrücklich alsAblieferungspflichtiger erwähnt, so in der (S. 18)zitierten ministeriellen Verlautbarung vom1. März 1826, derzufolge er jedoch unverständ-licherweise nur verpflichtet gewesen wäre, vonihm für nichtpreußische Selbst- Verleger ge-druckte Schriften abzuliefern. Warum nichtauch die für nichtpreußische gewerbliche Verle-

ger gedruckten Schriften? Sehr wahrscheinlichmeinte der Minister beide Gruppen von Auf-traggebern. 9 ) Die irreführende Formulierungließe sich dann dadurch erklären, daß der be-treffende Satz in einem Abschnitt über die Ab-lieferungspflicht des Selbstverlegers steht. Ein-deutig war in diesem Punkt die in der Zirkular-verfügung vom 25. Februar 1840 mitgeteilte Be-kanntmachung des Berliner OberbibliothekarsFriedrich Wilken vom 24. Dezember 1839, diesich an »die inländischen Buchhändler, Buch-druckerei-Besitzer und Selbstverleger« wandteund sie aufforderte »zur Einsendung derPflichtexemplare von den von ihnen verlegtenoder für ausländische Buchhändler oder Selbst-verleger gedruckten Büchern und Zeitschrif-ten«. Der Drucker sollte also dann herangezo-gen werden, wenn er für nichtpreußische Auf-traggeber, gleich welcher Art, druckte. In die-sem Sinne erwähnten ihn auch die Bekanntma-chungen der Westfälischen Oberpräsidentenvom 8. Juni 1853, 2. März 1858 und 15. August1895. Die preußischen Bibliothekare habensich mit der Ablieferungspflicht der Drucker

6) Kopie in den Bonner Pflichtakten; Unterstreichungenwohl von Welckers Hand

7) Original in den Bonner Pflichtakten

8) Vgl. zu dieser strittigen Frage Flemming, S. 100 f.,ebenso Kirchner 1981, S. 189 und die jeweils angege-bene Literatur.

9) Diese Auffassung teilt auch Wünschmann, S. 30.Wenn er ferner aus den von ihm angeführten Be-kanntmachungen folgert, daß der Drucker auch beiinländischen Selbstverlegern ablieferungspflichtigwar, sofern der Selbstverleger im Druck nicht genanntwar, ist dem zuzustimmen, da in diesen Fällen derDrucker gegenüber den Bibliotheken wie den Zen-surbehörden als Verleger fungierte.

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