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[= Nicht-Preuße], so muß der inländischeBuchdrucker, welcher dieselbe gedruckt hat,für die richtige Ablieferung des Frei-Exemplarssorgen.« 4)
Interessant und wichtig ist die langwierige Aus-einandersetzung zwischen der Bonner Biblio-thek und der preußischen Regierung in Köln,bzw. dem Oberpräsidium in Koblenz über dieAblieferungspflichtigkeit einer anderen Art vonVerleger, des Kommissionsverlegers. Der da-mals als Oberbibliothekar amtierende Altphilo-loge Friedrich Gottlieb Welcker klagte bereitsin einem Bericht vom 30. Juli 1832 darüber,»daß mehrere Buchhändler die Commissions-artikel nicht einsandten weil sie Commissions-artikel wären und an die Eigenthümer verwie-sen, daß aber diese Commissionsartikel am na-türlichsten und leichtesten von den sie in Com-mission habenden Buchhändlern zu erlangenund zu verlangen sein möchten.« 5 ' Im Mai 1834kam es dann, ausgelöst durch einen speziellenFall, zu einer grundsätzlichen Entscheidung.Auf Veranlassung Welckers hatte sich der Bon-ner Universitäts-Kurator Philipp Joseph vonRehfues an die Regierung in Köln gewandt undum Amtshilfe gegen ablieferungsunwillige Ver-leger gebeten, zu denen auch der Bonner Verle-ger und Buchhändler Habicht gehörte. Die Be-schwerden und Klagen über Habicht reißen inden Bonner Pflichtakten nicht ab. Auf Druckvon höchster Stelle und unter Strafandrohunglieferte er dann meist, doch auch diesmal mach-te er zunächst Einwände. Im Antwortschreibenaus dem Kölner Regierungspräsidium an Reh-fues lesen wir: »Wir haben uns veranlaßt gese-hen, dem Königl. Ober-Präsidium zu Coblenz
über die von dem Buchhändler Habicht zuBonn dahin abgegebene Erklärung: >daß die beiihm erschienenen Schriften, wovon jetzt dieFrey-Exemplare verlangt würden, nicht seinsondern fremder Verleger Eigenthum seyen,und daß er sich mithin um so weniger verbun-den glaube dieselben abzuliefern, als die bezo-gene Allerhöchste Kabinettsordre nur von Ver-lags- nicht aber von Commissions-Artikeln re-de, und mehrere derselben schon 1819 et 1820also vor Erlaß dieser Allerhöchsten Verordnungerschienen seyen< — Vortrag zu erstatten. Das-selbe hat uns hierauf unterm 22. v. Monats er-wiedert, daß es nur darauf ankomme von wel-cher Art die Commissions-Artikel seyen. Wennnämlich ein inländischer Schriftsteller sein Werkim Inlande auf seine Kosten drucken lasse, undes einer inländischen Buchhandlung in Com-mission gebe, so sei nicht diese, sondern der in-ländische Buchdrucker oder der Verfasser zurAblieferung der Exemplare verpflichtet; wennaber die Herausgabe im Auslande geschehe undeine inländische Buchhandlung mit der Com-mission beauftragt und auf dem Titelblatte ge-nannt sey , so habe diese die Verpflichtung dieAblieferung der Frei-Exemplare an die Kön. Bi-bliotheken zu bewirken; daß, wenn aber inlän-dischen Buchhandlungen auswärts gedruckteWerke zum Debit [d. h. zur erst bei Verkauf fäl-ligen Zahlung] zugesandt würden, ohne daß sieauf dem Titelblatt genannt seien , so hätten sie
4) Amtsblatt Münster vom 10. April 1826; gleichlautendu.a. im Amtsblatt Koblenz vom 3. April 1826; dieVerordnung des Ministers ist vom 1. März 1826.
5) Konzept in den Bonner Pflichtakten
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