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lieferungspflichtigen Verlag erschienen waren.Damit konnten sowohl im Selbstverlag erschie-nene wie von einem nichtpreußischen Verlegerin Preußen in Druck gegebene Schriften ge-meint sein. Die Forderung »wohl conditionir-te«, d. h. einwandfreie und vollständige Exem-plare zu liefern, findet sich in beiden Reskrip-ten, verbunden mit der Bemerkung, daß dieje-nigen, von welchen »ein Mangelhaftes Exem-plar abgeliefert würde, gehalten bleiben, nachgeschehener Entdeckung des Defects dasselbegegen ein anderes vollständiges einzuteu-schen«. 9 '
Ein Reskript ähnlichen Inhalts erging am13. April 1765 an die Universitäten Königsberg,Frankurt (Oder), Halle und Duisburg. Undschließlich wurde in diesem besonders »pflicht-bewußten« Jahr 1765 am 17. Juni noch ein Res-kript ausgegeben, daß alle für die Schloßbiblio-thek in Königsberg bestimmten Pflichtexem-plare »als wahres Fürsten-Guth, von allem Zoll-Licent und andern Abgaben frey bleiben müs-
sen«.
Die Reskripte vom März und April 1765 warenbrauchbarer als ihre zahlreichen Vorgänger, dasie genauere Angaben über die Ablieferungs-pflichtigen, die Beschaffenheit des Abliefe-rungsgutes und die Ablieferungstermine mach-ten. Doch ein umfassendes, alle wesentlichenGesichtspunkte behandelndes und für die ge-samte Monarchie gültiges Gesetz enthielt erstdas Reskript vom 28. September 1789. Da indem folgenden Kapitel immer wieder auf diesesGesetz zurückgegriffen und aus ihm zitiertwird, können wir hier auf eine eingehende Be-handlung verzichten. Nur der Aufbau sei kurz
skizziert: Die Einleitung erörterte (erstmals!)Sinn und Zweck der Pflichtexemplarabgabeund stellte den Bezug zu den früheren Reskrip-ten her. Auffällig ist allerdings, daß nur von derAblieferungspflicht an die Berliner Bibliothekgesprochen und die Schloßbibliothek in Kö-nigsberg mit keinem Wort erwähnt wurde. —§ 1 behandelte die Ablieferungspflicht der Ver-leger; § 2 die Ablieferungspflicht der Drucker;§ 3 definierte genauer, wovon Pflichtexemplaregeliefert werden mußten und was ablieferungs-frei war; § 4 setzte die Ablieferungstermine fest;§ 5 enthielt die Strafbestimmungen und § 6 ge-währte eine Schonfrist für die bisher Säumigen,die sich aber nun auf Grund dieses Reskriptsentschlossen hatten, ihre seit 1765 erschienenenSchriften doch noch abzuliefern.Leider ist diesem mit Abstand ausführlichstenPflichtexemplargesetz Preußens nur das kurzeLeben von 30 Jahren beschieden gewesen. Eswurde ein Opfer — der Zensur: am 18. Oktober1819 erließ König Friedrich Wilhelm III., demBeschluß des deutschen Bundes vom 20. Sep-tember 1819 entsprechend, eine neue, zunächstauf fünf Jahre befristete Verordnung über dieZensur, der wieder alle Schriften unterworfensein sollten. Nun hatte in Preußen bisher dasBibliotheksexemplar nicht von der Zensur pro-fitiert, aber auch noch nicht unter ihr gelitten.Doch genau das geschah jetzt: § 15 der Zensur-verordnung bestimmte nämlich: »Der Verlegerist, wenn er ein Werk mit Erlaubniß hat druk-ken lassen, zu keiner Entrichtung für Zensur-
9) Reskript an die schles. Oberamtsregierungen vom29. März 1765
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