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in Berlin einigermaßen zureichend auszustat-ten, ohne dafür Geld ausgeben zu müssen. Daszweite Pflichtexemplar war auch hier wohl fürTauschzwecke gedacht.
An dieser Stelle muß auf eine sehr merkwürdigeDiskrepanz zwischen Theorie und Praxis hin-gewiesen werden. Das späte 17. und das 18.Jahrhundert sind auch in Brandenburg-Preußendas Zeitalter des Absolutismus. Nie wieder ver-einigte der Monarch in seiner Person eine solcheMachtfülle wie damals. Zudem wird das 18.Jahrhundert in Preußen von zwei bedeutendenKönigen geprägt, deren außerordentliches Ge-schick bei der Reorganisation des Staates unddem Aufbau eines modernen, effektiven Beam-tentums auch von ihren Gegnern anerkanntwird: Friedrich Wilhelm I. (1713 - 1740) undseinem Sohn, Friedrich dem Großen (1740 —1786). Und doch haben selbst diese beidenHerrscher es nicht vermocht, die preußischenVerleger zu einer auch nur einigermaßen gere-gelten Abgabe der Pflichtexemplare zu bewe-gen. In ermüdender Gleichförmigkeit reihensich im 18. Jahrhundert die Verfügungen undErmahnungen.
Schon am 20. Februar 1701 mußte der Erlaßvon 1699 erneuert werden, »da ihm schlechtund fast gar nicht nachgelebet wird«. WeitereWiederholungen folgten am 24. Dezember1712, 26. Juli 1718, 22. Oktober 1723 und28. August 1726. Auch angedrohte Geldbußenbewirkten nichts, und am 9. Oktober 1730mußten die Berliner Bibliothekare melden, daßunter allen preußischen Verlagen nur die Buch-handlung des hallischen Waisenhauses in Berlinabliefere. Wieder folgte eine ernste königliche
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Mahnung, die am 24. Januar 1739 wiederholtwerden mußte. 7 )
Obwohl die Verleger schon die anbefohleneAbgabe von zwei Pflichtexemplaren nicht be-folgten, wurde am 2. November 1737 die Zahlauf drei erhöht durch ein »Rescript, daß von al-len publicirten Büchern und Schriften ein Ex-emplar an die Königl. Bibliotheque nach Kö-nigsberg in Preussen eingesandt werden... sol-le«. Von der Ablieferung ausgenommen warennur »Programmata, Carmina und Leichen-Pre-digten«. Die Verordnung mußte am 7. April1755 erneuert werden und dann wieder am17. Oktober 1763, da seit 1756 nichts mehr ein-gesandt worden war. Durch zwei verschiedeneReskripte vom 29. März 1765 mußten die dreiOberamts-Regierungen in Schlesien und derBerliner Magistrat daran erinnert werden, dafürSorge zu tragen, daß die Pflichtexemplare fürdie Berliner Bibliothek eingeliefert wurden. AlsAbkeferungstermine wurden festgesetzt jeweils14 Tage nach der Leipziger Oster- und derLeipziger Michaelis-Messe. Ablieferungspflich-tig waren nicht nur die »Buchführer« [hier =Verleger] mit ihren »Verlags-Büchern«, son-dern auch die Buchdrucker, die »von denen Bü-chern, so bey ihnen auf andere, als der Buch-führer Unkosten gedruckt werden, ein wohlconditionirtes Exemplar zu Unserer Bibliothec... abzuliefern« hatten. 8 ' Die Drucker sollten al-so ein Exemplar von allen Schriften abliefern,die bei ihnen gedruckt, aber nicht in einem ab-
7) Chronologie nach Franke 1889, S. 40 f.
8) Reskript an den Berliner Magistrat vom 29. März1765
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