Gebühren, auch von Bekanntmachung gegen-wärtiger Zensur-Vorschrift an, zu keiner Ablie-ferung von irgend einem Frei-Exemplar an eineBibliothek verbunden. Jedoch verbleibt dieVerpflichtung zur Abgabe eines Exemplars anden Zensor.« — Man hatte also mit einem Fe-derstrich die Bibliotheksexemplare geopfert,um durch dieses vermeintliche Entgegenkom-men den Verlegern die verschärfte Zensur»schmackhafter« zu machen.
Zumindest die Bibliothekare an der Kgl. Biblio-thek Berlin werden dies nicht kommentarloshingenommen haben, wurden hierdurch dochalle anspruchsvollen Begründungen des Pflicht-exemplargesetzes von 1789 zur austauschbaren
Phrase degradiert. Offenbar förderte der »ge-setzlose« Zustand auch noch weitergehendeÜberlegungen wie die, daß sich in Berlin als derHauptstadt Preußens zwar die »Große Kgl. Bi-bliothek« befand, daß darüber hinaus aber jedeProvinz auch eine Kgl. Bibliothek hatte, näm-lich die Bibliothek der Provinzialuniversität, diein ihrem Bereich nicht weniger förderungswür-dig war. Und Pflichtexemplare erschienen — ne-ben allen kulturpolitischen Absichten — als einrecht preisgünstiger Weg, zumindest einen Teildes modernen Schrifttums auch für diese Pro-vinzialbibliotheken zu erwerben. So entschloßman sich nach fünf Jahren, die Verpflichtungzur Abgabe von Bibliotheksexemplaren in mo-difizierter Form wieder einzuführen.
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