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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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bliotheksexemplar 'liefern sollten. Die Abgabegalt als zumutbar, da die Verleger, indem siegleich am Messe- und HauptumschlagplatzFrankfurt drucken ließen, Fuhrlohn, Zoll undandre Unkosten sparten, während die Frank-furter Drucker auf diese Weise zusätzliche Ge-schäfte machten. Geschädigt wäre sonst nur dieStadt Frankfurt, der die Zollgebühren entgin-gen. Von den abgelieferten Exemplaren sollte»das eine bey der Bibliothec behalten, das an-dre aber gegen andere Exemplarien vertauschtwerden«. Doch wäre eine genaue Buchführungnötig, »darmit solche Exemplaria nit anderswohin kämen«. Die Druckereien sollten auchvon den anderen Druckerzeugnissen ein oderzwei Exemplare abliefern; das wäre auch denVerlegern »nit beschwerlich, weil sie eine grosseAnzahl, vnd gemeinlich 1200 Exemplar truckenlassen, daruon sie zweyer Exemplarien gar wolentbehren (?) können. Vnd ob auch schon einExemplar Ihrem Anschlag nach vmb 5.6.10 vndmehr gülden verkaufft wird, so kostet es siedoch an Pappier vnd truckerlohn nit wol diehelfft, vnd langsam darüber, Solte es dann zuhoch lauffen, köndte es dahin gerichtet werden,das ... Ihnen das Pappier vnd truckerlohn be-zahlt würde. Durch diese mittel kann die Bi-bliothec in kurtzer Zeit... vmb ein mercklichesvermehrt vnd gebessert werden.« Bei Verle-gern, die nicht in Frankfurt drucken ließen,sollte man versuchen, die Verlagserzeugnissezum halben Preis zu erhalten oder aber imTausch gegen das zweite Pflichtexemplar. 4 ) Erstmehr als zweihundert Jahre später wird manähnlich differenzierte Überlegungen über Zu-mutbarkeit der Pflichtexemplare, Herstellungs-

kosten und - höchst erstaunlich! Erstattungs-möglichkeiten bei teueren Werken anstellen.

Das Zeitalter der Pflichtexemplare für Biblio-theken begann in Preußen 1699. Eine Beliefe-rung der Kgl. Bibliothek in Berlin mit Zensur-exemplaren hat es nach den bis jetzt bekanntenQuellen nie gegeben. Wohl sind gelegentlichPrivilegienexemplare in die Bibliothek gelangt.Der früheste Beleg hierfür stammt aus dem Jah-re 1668 und betrifft Exemplare, die für die Privi-legierung von Carpzows Werken an die Kgl. Bi-bliothek zu liefern waren. 5 'Um diesen offenbar sehr sporadischen Zu-wachs auf eine solidere Basis zu stellen, bean-tragte die Kgl. Bibliothek, daß auch für Preußeneine Bestimmung erlassen werden sollte, wie siebekanntlich in Frankreich schon lange galt.Kurfürst Friedrich III. erließ daraufhin am6./16. Oktober 1699 aus Carzig in der Neumarkeinen Befehl an den Wirklichen Geheimen Ratvon Schwerin, in dem es recht pauschal heißt:»Wir finden auch billig, dass von allen in Unse-ren Landen ausgehenden Büchern ein oder einpaar exemplaria jedesmahl in die Bibliothec ab-gegeben werden...« Verfügungen an die Regie-rungen vom 26. Oktober 1699 setzten dann dieZahl der Pflichtexemplare auf zwei fest. 6) Hohekulturpolitische Ideale haben damals weder dieBibliothekare noch ihren Landesherren bewo-gen, sondern schlicht der Wunsch, in dem ver-armten Preußen wenigstens die Kgl. Bibliothek

4) Franke 1889, S. 18-20

5) s. Kirchner 1981, S. 180

6) Franke 1889, S. 40

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