werden, entweder für den Gewerbebetrieb desDruckers und Buchhändlers (sogenannte Be-triebsprivilegien) oder für die Gewährung einesSchutzes gegen unberechtigte Vervielfältigung,also gegen Nachdruck (sogenannte Verlagspri-vilegien); letztere wiederum entweder für eineinzelnes Werk oder für sämtliche Werke desPrivilegierten (sogenannte Generalprivilegien).Ein erstes Betriebsprivileg für einen ausschließ-lichen Druckereibetrieb ist aus dem Jahre 1469bekannt. 2 ' Das früheste Verlagsprivileg, das inDeutschland nachweisbar ist, erhielt ConradCeltis 1501 für die Herausgabe der Werke derHroswitha von Gandersheim. Solche zeitlichbefristeten Privilegien wurden vom Kaiser fürdas ganze Reich und von den Landesherren fürihr Territorium verliehen. Als Gegenleistungwurden wieder Freiexemplare gefordert, vondenen aber auch nur wenig den Bibliothekenzufloß. So mußten in Sachsen die Verleger undDrucker seit 1612 von allen privilegierten Bü-chern bis zu 20 Exemplare abliefern, von denennur eines für die kurfürstliche Bibliothek be-stimmt war und oft genug nicht dorthin gelang-te. 3 '
Jahrhundertelang war nur durch die Verlagspri-vilegien auch ein Urheberschutz für die privile-gierten Werke gegeben. Ein allgemeiner Urhe-berrechtsschutz entwickelte sich erst in der 2.Hälfte des 18. Jahrhunderts. Auch er war zu-meist mit der Abgabe eines Kontrollstückesverbunden.
in der Bundesrepublik Deutschland noch einerechtliche Grundlage hat, stand in seiner Ge-schichte oft in einer praktischen Verbindungmit Zensur, Privilegienwesen und Urheberge-setzen, zunächst dadurch, daß in einigen Län-dern zu gewissen Zeiten vom Zensor usw. ein-geforderte Exemplare an die Bibliotheken wei-tergegeben wurden, häufiger jedoch dadurch,daß in den Zensur- und Privilegiengesetzengleichzeitig auch die Abgabe von Pflichtexem-plaren an Bibliotheken geregelt wurde, ohnedaß dadurch ein rechtssystematischer Zusam-menhang zwischen beiden bestanden hätte. Dieheutigen Pflichtexemplare sind also keineswegsdie illegitimen Kinder der Zensur, schlimmsten-falls ihre Stiefbrüder. Doch hat es ihnen sehr ge-schadet, daß sie bis ins 19. Jahrhundert hineinimmer wieder zusammen mit der unbeliebtenVerwandtschaft genannt wurden. Preußen bie-tet dafür ein Paradebeispiel.Die erste gesetzliche Bestimmung zur Abliefe-rung von Bibliotheksexemplaren aus kulturpo-litischen Gründen findet sich in einem General-privileg des französischen Königs Franz I. ausdem Jahre 1538. — Eines der frühesten und inseiner Argumentation höchst beachtlichenZeugnisse in Deutschland ist das Memorandumder kaiserlichen Zensur-Deputierten an den Ratder Stadt Frankfurt vom Jahre 1621, das hier lei-der nur im Auszug wiedergegeben werdenkann. Die Deputierten schlugen vor, daß in denFällen, wo auswärtige Verleger in Frankfurtdrucken lassen, Verleger wie Drucker je ein Bi-
Das Bibliotheksexemplar als die vierte Formdes Pflichtexemplars und die einzige, die heute
2) Flemming, S. 8 f.
3) Franke 1889, S. 80-82
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