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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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übergestanden hatte, ein Zweikammersystem eingerichtet. Mangelseines starken Großgrundbesitzes wurde in der ersten Kammer eine Ver-tretung des Adels nicht eingerichtet. Außer Vertretern der Kirchenund dem höchsten Richter (5) vertraten 18 Mitglieder Verufskörper-schaften, eine Zahl, welche bisher von keiner anderen Verfassung vor-gesehen war. Auch 3 Arbeiter sollten hinzutreten, sobald gesetzlicheArbeitervertretungen geschaffen waren. Dem Kaiser stand es zu, aufVorschlag des Bundesrates ebensoviele Mitglieder (also 23 bzw. 26)zu ernennen, so daß in dieser Kammer eine zuverlässige Mehrheitim deutschen Sinne gesichert war. Die Zweite Kammer bestand ausin allgemeinen, geheimen, direkten Wahlen erkorenen 60 Abgeordneten.Das aktive Wahlrecht war an einen dreijährigen Wohnsitz in Elsaß-Lothringen gebunden. Vei Beamten des öffentlichen Dienstes, Neli-gionsdienern und Lehrpersonen genügte ein einjähriger Wohnsitz.Die Zusammensetzung dieser Kammer konnte durch Landesgesetz ab-geändert werden. Einberufung, Vertagung, Schließung und Auf-lösung standen dem Kaiser zu. Es konnte eintreten, daß kein Etatzustande kam, weil der Negierungsentwurf, wie er von der ZweitenKammer gestaltet war, in der Ersten angenommen oder abgelehntwerden mußte, und ebenso der Kaiser seine Sanktion geben konnteoder nicht. Es war in diesen Fällen alles vorgesehen (Forterhebungder Steuem und Abgaben, Ausgabe von Schatzanweisungen usw.),um den staatlichen Betrieb gesichert fortzuführen. Zur Aufrecht-erhaltung der Sicherheit hatte der Kaiser auch das Recht, proviso-rische Notverordnungen zu erlassen, die der nachträglichen Geneh-migung des Landtages zu ihrer dauernden Geltung bedurften. Fürdas Eisenbahnwesen erhielt das Reich ein Monopol. Die deutscheSprache wurde Staats- und Schulsprache, Ausnahmen aber vor-gesehen. So begann in den französisch redenden Ortschaften der iln-terricht auf der untersten Stufe in der Muttersprache.

Wenn auch die Neichslande ein selbständiger Vundesstaat ge-worden zu sein schienen, so waren sie das doch nicht völlig. Der Kaiserbehielt als Organ des Reiches die oberste Staatsgewalt. Sein Rechtin Preußen war damit wesensverschieden. Die Neichslande erhieltenauch 3 Stimmen im Bundesrate. Sie empfingen ihre Instruktionvom Statthalter. Da aber „dieser kaiserliche Reichskanzler" für

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