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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Nahmestellung, jedoch nicht für die für die Landesverteidigung wich-tigen Strecken. Weitere bayrische Neservate betreffen Heimats-,Niederlassungs-, Verehelichungsverhältnisse, endlich das Immobi-liarversicherungswesen.

Die allgemeine Wehrpflicht umfaßte das ganze Neich. Währenddie Marine eine Neichsanstalt und infolgedessen alles Personal„kaiserlich" war, hatte das Landheer durchaus eine föderalistischeGrundlage, die freilich sehr abgestuft war. Es gab so viele „Kon-tingente" wie Gliedstaaten, und die Kokarden von Offizieren undMannschaften verrieten die Vielheit. Die kleineren Kontingents-Herren hatten aber in verschiedenem Grade einen Teil ihrer Nechtean den König von Preußen, nicht an den Kaiser, übertragen. Dajeder in einem anderen Gliedstaate seine Kriegsdienstpflicht erfüllenkonnte, ward das stehende Heer noch bunter. Aber diese halb abge-dankten Kontingentsherren erhoben sich die Königreiche, im minderenMaße Württemberg und Sachsen, in höherem Maße Bayern. Amdeutlichsten tritt das in der Militärverwaltung hervor. Es gab vierKriegsminister: für Preußen (für preußische Belange und die dereingegliederten Kontingente), für Sachsen, für Württemberg und fürBayern.

Es gab keine Neichsmilitärverwaltung. Für die Folge ergab essich, daß dem preußischen Kriegsminister die Aufgabe zufiel, in Ver-bindung mit den anderen nebengeordneten die notwendig erscheinen-den Neuerungen vorzubereiten und sie, soweit sie an den Reichstaggelangten, dort zu vertreten, wobei wohl auch ein anderstaatlicherKommissar das Wort ergriff. Der Große Generalstab in Berlinhatte auch sein Ebenbild in München. Er leitete die Erziehung derTruppen und die Vorbereitungen für den Kriegsfall.

Der Kaiser war ermächtigt, Festungen anzulegen, zu erweitern,die Festungskommandanten zu ernennen. Es ist auch da Bayernausgenommen. Zu den Kuriositäten gehörte die Festung Ulm; dennrechts der Donau war sie bayrisch, auf dem linken ilfer württem-bergisch, der Gouverneur und die Offiziere des Festungsstabes wurdeneinzeln besonders auf den Kaiser verpflichtet.

Einem Staate war die Militärhoheit also im weitesten Sinnegewahrt: Bayern. Es hat seinen eigenen Keereshaushalt, das Neich

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