der staatsrechtlichen Terminologie passe. Er mied auch haarscharfeDefinitionen.
Vismarck mußte den Fürsten einen großen Teil ihrer Souveränitätnehmen und ihn dem Bunde zulegen. Jetzt endlich waren die Fürsten,wo sie alle vor der möglichen Vernichtung gestanden hatten, zuschweren Opfem bereit. Aber das wurde gemildert, indem Vismarckdem Präsidium nicht einen pompösen Titel gab. König Wilhelmhat sich auch 1870/71 nur schwer zur Annahme des Kaisertitelsentschlossen.
Dem Vunde wurden durch die Verfassung diejenigen Sachgruppenzugewiesen, die um so mehr Nutzen stiften, je weiter der Naum ihrerGeltung ist: Militär, Außenpolitik und Wirtschaftspolitik. DasVundesrecht ging fortan dem Nechte des Einzelstaates vor. Odergenauer gesagt, die Zuständigkeitsverteilung war föderalistisch an»gelegt. Es konnten dem Einzelstaate auch Reservate zugesichertwerden, wie es 1871 geschah. Die Vermutung sprach im Einzelfallefür den Einzelstaat. Andererseits erhielt der Bund das Necht, seineKompetenz auszudehnen, was später auch geschah.
Die Krone Preußen erhielt das Necht, den Vund völkerrechtlichzu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Friedenzu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staateneinzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Doch schloßdas das Necht der Einzelstaaten, besondere Gesandtschaften zu unter-halten, nicht aus. Preußen und Bayern machten davon auch nochspäter außerhalb Deutschlands Gebrauch. Das Necht des Bundesumschloß ja auch nicht alle Sachgebiete. Die vielen Konsulate, dieim Ausland die deutsche Zerrissenheit bekundeten, machten Bundes-konsuln Platz. Vismarck wollte ursprünglich den Einzelstaaten mehrbelassen.
Die gesamte Landmacht des Bundes sollte unter Aufrechterhaltungdes föderativen Charakters ein einheitliches Zeer bilden, welches inKrieg und Frieden unter dem Befehle des Königs von Preußenals Vundesfeldherrn stand und gleichartig organisiert ward. Äberallgalt die allgemeine Wehrpflicht. Die letzten Söldnertruppen ver-schwanden damit. Nach und nach wurden die Kontingente dempreußischen Seere durch Militärverträge eingefügt, nur das König-
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