MMWMNMlDWN
Landstände und auf die Proklamierung des Augustenburgers zumHerrscher. Das erschien dem Könige als unerträglich.
Am 28. Februar 1866 trat ein preußischer Kronrat zusammen.Der König eröffnete die Sitzung mit der Erklärung, daß ein Ver-zicht auf die Einverleibung Schleswig-Holsteins das Ansehen seinesStaates schwächen würde. Wenn Österreich seine Übergriffe steigernwürde, dürfe Preußen vor einem Kriege, ohne ihn zu provozieren,nicht zurückschrecken. Vismarck sah den Krieg als unvermeidlich an,es sei klüger, ihn bei einer Preußen günstigen Lage herbeizuführen,als abzuwarten, daß Österreich es unter ihm vorteilhaften Verhält-nissen tue. Die Minister und Generale pflichteten ihm mit Ausnahmedes Finanzministers bei, der Kronprinz sprach sich gegen einenBruderkrieg aus. Moltke bezeichnete ein tätiges Vorgehen Italiensals eine unerläßliche Vorbedingung eines Erfolges.
Längst waren mit Italien Verhandlungen im Gange. Dessen Re-gierung zögerte, weil sie eine neue Aussöhnung Preußens und Öster-reichs befürchtete. Schon weilte der General Govone als Unter-händler in Verlin. Am 8. April 1866 wurde geheim der Bündnis-vertrag zwischen Preußen und Italien abgeschlossen, der allerdingsnur für drei Monate dieses an die Politik jenes Staates band.Italien verpflichtete sich, wenn innerhalb jener Frist Preußen nachdem Scheitern seiner Vundesreformpläne an Österreich den Kriegerkläre, ebenfalls in den Kampf einzutreten. Zu diesem Vertragehatte sich Italien auf den Nat Napoleons entschlossen, den er „alsFreund, ohne Übernahme einer Verantwortlichkeit" gebe.
Der Vertrag war ein Vruch des deutschen Vundesvertrages,aber auch Österreich hatte den von Gastein verletzt. Der Vertragzwang Vismarck zum schleunigsten Handeln. Nur dann konnte dasAusland vom Eingreifen ferngehalten werden, wenn bald die Ent-scheidung fiel. Ein solches Tempo lag nicht in der Natur seinesköniglichen Herrn. Ihn zu gewinnen, mußte Vismarck seine ganzeKraft aufbieten.
Schon am Tage nach dem Vertragsschlusse hatte der preußischeVertreter am Bundestage den Antrag auf Einberufung eines ausdirekten Wahlen und auf Grund des allgemeinen Stimmrechteshervorgegangenen Parlamentes behufs Neform der Vundesver-
402