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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Der erste Schritt vollzog sich innerhalb Preußens durch das Zoll-gesetz von 1818, das durch Aufhebung der Anzahl von Binnenzöllendie beiden Staatshälften, trotz aller Unterschiede der Wirtschafts.-siruktur, vereinheitlichte.

Der aus Württemberg stammende große deutsche VolkswirtschaftlerFriedrich List, ein Prophet, der mit süd- und mitteldeutschen Kauftleuten den Handelsverein begründet hatte, trat gegenüber dem preu-ßischen Zollgesetze für einen gesamtdeutschen Verband ein, der auch dienicht zum Bunde gehörigen Teile von Preußen und Österreich (jedochmit Ausschluß von Ungarn und Talmatien) umfassen sollte. Als List1819 vor Metternich trat, war dieser geneigt, wenigstens den freienVerkehr mit Lebensmitteln im ganzen Bundesgebiete zu ermöglichen.Die österreichischen Zentralbehörden hatten sich gegen weitere Konzes-sionen gewendet, rieten auch davon ab, und der Kaiser war dagegen.Metternichs bescheidener Plan und die Eingabe des Handelsvereinsfanden am Bundestage ihr stilles Grab. Österreich hatte die entschei-dende Stunde versäumt; es blieb ein geschlossener Sandelsstaat undkonnte nur mehr dem nun sich bildenden preußischen Zollvereine Steinein den Weg wälzen, wobei positive Nachgiebigkeit, wie sie Metternich1829 und 1833 vertrat, vom Kaiser, der jeder Neuerung abhold war,abgelehnt wurde.

Man erkannte in Preußen, daß die Klein- und Mittelstaaten einnoch weit größeres Vedürftns nach einem einheitlichen Zollgebietehaben müßten. Es war nur ganz selten eine Liebe zu Preußen, mehrdie Erkenntnis, die selbst bittere Gegner gewannen, daß der Anschlußan den preußischen Zollraum eine Notwendigkeit sei, die alle Staatenzwang. Es bildeten sich zunächst Einzelbünde. Die für den Gang derDinge schwersten Hemmungen lagen in der Linie der mitteldeutschenGebirge von der Nahe bis zur Lausitz und in dem südlichen Weser-gebiete. Der erste Mittelstaat, der sich anschloß, war das zerspalteneKessen-Darmstadt mit entsprechend außerordentlich großen Grenzen.Obwohl das für Preußen unvorteilhaft war, schloß es den völker-rechtlichen, zeitlich begrenzten Vertrag eines Zollbundes ab. Daswurde das dauernde System des seit 1834 deutscher Zollverein be-nannten Bündnisses, daß jeder Staat seine Grenzzölle selbst (unterKontrolle eines fremden Zollbeamten) verwalte, die Zollerträge

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