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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Reichen haben sehr früh deutsche Nitter im Dienste der nationalenKönige gestanden. Venedig hat wohl stets seine Unabhängigkeit be-hauptet. Die Gebiete der kleineren slawischen Völkerschaften, diezwischen den christlichen Neichen und Polen eingekeilt ihre Freiheitund ihren heidnischen Glauben verteidigten, sind fast mehr als durchdie deutschen Könige von den benachbarten deutschen Fürsten be-zwungen worden. Einige slawische Fürsten retteten durch Annahmeder Taufe und Unterwerfung ihre Gewalt: Mecklenburg, Pommernund Nügen. Sie wurden Fürsten des deutschen Reiches, das damitseine Grenze vorschob.

Zuerst wurde Böhmen dem Neiche einverleibt. Man darf diesesfrüh christlich gewordene Land nicht schlechtweg den deutschen Herzog-tümern gleichsetzen. Zuerst zahlte es Tribute, dann wurde es einLehen. Es war nicht wie zunächst die Herzogtümer ein Amt, sondernein Herrschaftsgebiet, bis zum Anfang des 14. Jahrhunderts sla-wischer Fürsten. In das Innere der Verwaltung konnte der deutscheKönig nicht eingreifen. Als 1212 der Vöhmentonig sich dem neuenGestirne, dem Staufer Friedrich II. bei dessen Betreten des deutschenBodens zuwandte, verminderte dieser die Verpflichtungen Böhmensgegenüber dem Neiche sehr erheblich. 1216 wurde in der böh-mischen Thronfolge das Seniorat beseitigt und die Primogenitureingeführt. Heinrich IV. verlieh zuerst einem Herzoge von Böhmenfür seine Person den Königstitel, der seit 1198 ihn dauernd aus-zeichnete. Es entstand der Begriff der Wenzelskrone mit den Neben-ländern Mähren, Schlesien und den beiden Lausitzen. Der König vonBöhmen war der erste in der Neihe der weltlichen Neichsfürsten.

9. Die örtlichen Gewalten

Herzogtümer. Stellung Ottos I. Auflösung der Herzog-tümer. Pfalzgrafen. System der Neichskirche. WormserKonkordat. Entwicklung der territorialen Gewalten. DasLehenswesen. Die Zersplitterung des Reiches. InnereKämpfe. Der König und der Einheitsstaat

Von den fünf Herzogtümern (Franken, Sachsen, Lothringen,Schwaben und Bayern), diesen von Heinrich I. anerkannten Ver-tretungen des Partikularismus der Stämme gegenüber dem König-

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