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2 (1760)
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200SiebenzehendesBewandtniß angegeben, wie auch andere Schei-ne vorgebracht habe. Wie kan er demnachrechtlich vermuthen, ꝺann ꝺaß ꝺerjenige, welchaucheiniger Bubenstücke bereits überführet,mehrerer anderen sonderlich in der nemlichenArt fähig, und in allen Wegen sehr, ja ü-die massen verdächtig seye. Folglich erheissees auch dessen Pflicht und Schuldigkeit, daßer der Sache bis auf den Grund nachsehe, undalles bis auf das äusserste auszuforschen trachte;zumalen des Schuldners Angeben nicht ohgegründet anscheinet, und in der von dem Ap-pellanten selbsten beygebrachten Berechnunglesen, daß obgleich die 700 Rthlr. am 16Nov. 1751 vorgeschossen seyn sollen, jedannochbis den 1ten Jun. selbigen Jahrs 28 Rh.an Zinsen eingeführet worden. DieweilenUnterrichter nun aber dieser seiner Obliegenh.nicht nachgekommen, sondern statt dessen einohnnüzen Eyd so widerrechtlich als nichtigaufgetragen hat; so machet sich der endlich-undSchluß von selbsten, daß das Unrecht dahverbesseret, die Nichtigkeiten geheilet,demnach das nöthige müsse verfüget werden§. 17.Wessenthalben dann zurecht zu erkenn-daß durch Richter voriger Instanz nichtgeurtheilet, überflüßig davon appelliret,lothane Urthel aufzuheben, und demnachdensprechen seye, daß Commissio zu ertheil