Sechzehendes182Morgen gegen fünfzig Rthlr. nach dem GelWerth, und Lauf vom Jahre 1716 gerechnet,jedochdem Kläger abzutretten schuldig,nenselben wegen des Ueberrestes derer Kauf-schillingen an ihre Verkäufer sich zu haitenbenommen, so dann die Kosten gegeneinanderaufzuheben seyen; so hat klagender Freyherr vonR. denen Beklagten die Haupt=Kaufgelderwohl, als auch die Saam= und Bau=Kos-am 12 Merz 1757 anbieten lassen, einige derenBeklagten aber die Gelder anzunehmen verwe-und williggeret, den Antheil derer anderen,hingegen die Wittib D. wegen ihrer habendenundSchuldforderung in Zuschlag geleget,hero der Kläger sothane Gelder nemlichRthlr. am 14ten ersagten Monats Merz ge-richtlich erlegt, oder deponiret.§. 2.Hiebey haben es die Beklagten bisErnde ganz ruhig bewenden lassen,Herannahung aber sich anhero gewendet.nicht nur das depositum eines Abgangs,lich der nicht erlegt seyn sollenden SaamBau=Kosten beschuldiget, sondern auchdietdaßdieser Ursache behaupten wollen /und grige Früchten ihnen zugehören,ren thaten. Welchem da der Kläger sichsetzet, so ist darüber ein ordentlicher RStreit entstanden, dessen Erörterungro vorzunehmen und anzugehen.
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