168Fünfzehendesals leztlebender Hand, und den drey Vorkin-dern in zwey gleiche Theile mit Last und Olast getheilet, und bey etwanniger Großjährigkeit denenselben, bey Unterjährigkeit aberrerselben Vormündern die Halbschied getreu-lich, und gleich im Gewissen vor GOtt verant-wortlich solle herausgegeben werden.§. 2.Währender dieser Ehe haben obbemelteEheleute nicht nur die des elterlichen Hauses /wovon ein fünfter Theil der Frauen in der elter-lichen Theilung bereits anerfallen ware,dern auch das zu A. gelegene Gut von denHessen wohnenden Erbgenamen R. gekaufet,1734so dann der Mann nach dem im Jahreerfolgten Absterben der Frauen mit denen Vi-undkindern, dererselben Vormündern,Tochtermann Benjamin F. am 28 Maysich dahin verglichen, daß er den denenkindern zugehörigen fünften Theil des elterlichenHauses eigenthumlich haben, und behaltedahingegen denen Vorkindern seinen Anthdes zu A. gelegenen, und von denen Erb.undmen R. anerkauften Guts abtretten,tragen, jedoch die Vorkinder die zu Erkaudieses Guts bey der Wittiben H. aufgenom-ne 1200 Rthlr. einseitig, und allein abtragt.und endlich gegen Ueberlaſſung der in deroderberedung vorbehaltenen Forderungllingvon dem Doctorn F. arrestirten Kaufſch
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