Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
159
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159Stück.beide Theile nur in vergebliche Kosten stürzensolle, zumalen eines Theils die zu schwören ver-weigerende Parthey dadurch nicht das inin-deste gewinnet, im Gegentheile sich nur selbstenaufhält, und Kosten verursachet, und zu Endegleichwohlen zu dem Eyde bequemen muß. An-bern Theils erfordern es auch die Pflichten desRichters, daß er den Proceß möglichster mas-abzukürzen trachte. Folglich würde erstraks dawider handlen, wann er dasje-übergehen und verwerfen wollte, was erendlich angenommen werden zu müssenwürklich voraus siehet. Ueber dies er-es die Gesetze selbsten, daß der Beweisallen Wegen solle beförderet werden. Pro-nibus enim pinguius subveniendum est.L. 12. pr. Cod. de Reb. credit.§. 10.Aus diesen Ursachen halte ich zwar mit demIRANDO spec. Lib. II. part. 2. summ. posit.Fando faciendè n. 5.azielſezlich dafür, daß auch nach eröfnetemlugenVerhöre dem juramento responden-Porunstatt zu geben seye. Immittels aberKläger den Eyd nicht platter Dinges,unter dem Bedingnisse, Falls die Zeit-agen für ohnhinlänglich gehalten wer-sollten, aufgetragen und gefordert hat; seiStelle der Parthey nicht zu ver-tretten,