Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
11
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Stück.andern theils, ist zu recht erkennt, daß, alsviel derer Appellanten Erb-Recht anbetrift,durch Richtern voriger Jnstanz übel geurthei-let, wohl davon appelliret, dahero auch solcheUrthel zu reformiren, also, und dergestalt, daßdie Appellanten nicht nur bey einer Halbscheidder von Wilhelmo S. und Mechtildi H. wäh-tender Ehe erworbenen Güter, sondern auchbey all denenjenigen ohnbeweglichen Gütern,welche obbenennter Wilhelm S. von seinem Bru-der ererbet, una cum perceptis à die obitiisStephani K. jedoch nur in so lange, bis darantig oder mehrere von erwehntem Wilhelmo S.derkommende vätterliche Revolutarische Erbensich angeben, und melden werden, zu handha-ben, wegen der einen von denen appellantibusnicht widersprochenen, noch in Ansprache ge-nommenen Halbscheid der währenden Ehe er-verbenen Güter aber es bey der vorigen Urthelzu belassen, sodann die Appellaten in die dahieraufgegangene Kösten nach rechtlicher Ermässi-gung fällig zu ertheilen seyen; allermassen hie-mit zu recht erkennt, reformiret, gehand-habet, belassen, und völlig erthei-let werden.P

II.