326
Ötonomicrat von Langsdorff.
nur 1 bei 22 Sparkassen
° 2
ll
3-
-ö
bei 31 Sparkassen
6-
-10
- 37
11-
-20
- 26
21-
-30
- 13
31-
-40
- 9
41-
-50
° 8
51—60 bei 5 Sparkassen
61—70
-
4
°
71—80
5
°
81—100
»
2
°
101—150
»
3
-
151—200
-
4
°
231
°
1
°
(Leipzig)
3282
°
1
-
(Bautzen)
Die Sparkasse der Stadt Dresden ist hierbei nicht mit eingerechnet,da sie zu Darleihungen gegen Pfand sich des städtischen Pfand-Leihamtsbedient, welchem sie im Jahre 1893 zu diesem Zweck die beträchtlicheSumme von 560 000 Mark vorschoß. Nach Abrechnung diefer Summewaren im ganzen von 182 Sparkassen gegen Faustpfand und Bürgschaftgewährt worden:
7 842 990 Mark in 7654 Posten, d. i. durchschnittlich
42 858 Mark in 42 Posten, in der Durchschnittshühe von1 024 Mark 69 Pf.Der durchfchnittliche Zinsfuß der im Jahre 1893 gewährtenDarlehne war
3,86 «/« bei 1 Sparkasse
4,0 - ° 54 Sparkassen
4,01—4,09 ° ° 20
4,10—4,19 - ° 14
4,20-4,29 ° ° 53
4.30—4,39 «/<> bei 17 Sparkassen4,40—4,49 ° » 264,50—4,59 ° ° 414,60 ° - 2
4,97 - - 1
Durchschnitt für sämtliche Sparkassen 4,22 °/o.
Wie hoch derselbe für Darlehne gegen Faustpfand ic. ist, läßt sichaus den vorliegenden Angaben, die sich auf die Hypothekendarlehne be-ziehen, nicht erfehen; derselbe dürfte sich aber noch etwas darüber erheben.
Nachstehende Übersicht zeigt den derzeitigen Stand der dem landwirt-schaftlichen Bedürfnis nach Personalkrcdit dienenden Vereine und Anstalten;sie umfaßt nicht nur die in erster Linie sich der Pflege des landwirt-schaftlichen Perfonalkredits widmenden Darlehnskaffen, sondern auch die-jenigen Genossenfchaften und Vereine, welche neben dem Hypothekartreditauch dem landwirtschaftlichen Personalkrcdit dienen, die nicht ausschließlichvon Gewerbe- und Handeltreibenden benutzten Vorschußvereine, die Aktien-gesellschaften, welche seiner Zeit zur Befriedigung des landwirtschaftlichenKreditbedürfnisses errichtet oder durch Umwandlung früherer Vorfchuß-vereine entstanden sind, sowie endlich diejenigen Sparkassen, welche Dar-lehne gegen Faustpfand oder Bürgfchaft gewähren. Die gewählte Ord-nung nach Verwaltung^- und Amtsgerichtsbezirken laßt die Verfchieden-