162 - Winkelmllnn-Köbbing und Inspers.
kümmern; er ist womöglich bei der Kasse, da er. nicht Einwohner derhaftenden Kommune ist, überhaupt nicht interessiert. Die Kaffenver-waltung und der Darlehensnehmer stehen sich rein geschäftsmäßig gegen-über, und die Kassenveiwllltung hat keine Veranlassung, sich darüber denKopf zu zerbrechen, was mit dem Gelde angefangen wird. Gegen seineHypothek verlangt der Schuldner sein Darlehen, und damit ist dasGeschäft erledigt.
Aus den Specialberichten geht hervor, daß einige Kommunalkafsendem Landwirt auf Hypothek unkündbares Darlehen unter der Bedingungder Zwangsamortislltion geben. Die Berichterstatter erklären, daß dieLandwirte das gern thun. Wie das mit den Statuten der Kommunal«sparkafsen in Einklang zu bringen ist, ist uns nicht Wohl erklärlich.
Einige Kommunalsparkllssen haben auch die Einrichtung getroffen,daß sie bei Amortisationszwang eine höhere Beleihungsgrenze nehmenund bis zu 2/3 des geschätzten Wertes gehen. Diese hohe Beleihungs-grenze soll dem Landwirt auf seine Amortisationsquote und dann ge-geben werden, wenn er sonst noch eine zweite Hypothek zu 4^/«"/o hattenehmen müssen. Das ist an sich ganz gut gedacht, hat aber nach unseremDafürhalten zwei Seiten. Es ist ein Vorteil, wenn der Landwirt fürdie ganze Schuld nur die Zinsen einer ersten Hypothek zu bezahlen hat.Andererseits kann mit einer so hohen Beleihungsgrenze die Gefahr ver-bunden sein, daß der Schuldner überhaupt seinen Verpflichtungen nichtmehr nachzukommen imstande ist. Auch muß der Amortisationssatz jenach Zweck des Darlehens ein anderer sein; handelt es sich um einedauernde Verbesserung des Gutes, Ankauf, dauernde Meliorationen unddergleichen, dann ist ein Amortisationssatz von 1/2 "/o meistens genügend.Ist die Ursache der Hypothek eine solche, daß sie nur für eine kürzereZeit dauern darf, so ist der Amortisationssatz höher zu bemessen. Be-sonders auch ist in Bezug auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lageder Darlehensnehmer zu beachten, daß die Kommunalkafsen, wie bereitshervorgehoben, auch dahin gewirkt haben, die Schuldner zur pünktlichenZinszahlung heranzuziehen. Tadeln aber müssen wir es, wenn dieKassen dem Schuldner zur Begleichung seiner nichtbezahlten Schuldeneiue neue Hypothekenlast aufhalsen. Es gefchieht dies nach den Berichtenmehrerer Kassen.
Wir haben die Ansicht, daß die kommunalen Kassen sich durchgehendsprincipiell nicht darum kümmern, ob dem Darlehensnehmer das Darlehendienlich ist; das ist ihre Aufgabe nicht. Sie machen Ocfchäfte mit denSchuldnern, folange diefelben dafür die nötige Sicherheit bieten. Ob