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2 (1896) Mittel- und Norddeutschland
Entstehung
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Der Perfonalkredit des ländl. GrilndbesitzeZ im preußischen Saargebiet. 61

gefchäfte) die hypothekarische Sicherstellung fallen gelassen wird resp,nicht zur Ausführung gelangt. Das Eigentümliche dieser Gefchäfte be-ruht nämlich darin, daß vor der Ausführung des Geschäftes, das ist vorAbhaltung der öffentlichen Versteigerung noch nicht bekannt ist, wer denKredit in Anfpruch nehmen wird; erst die Versteigerung ergiebt, wender erwerbende Hauptschuldner als Bürgen stellt. Es ist daher klar,daß der lediglich auf der Perfünlichkeit der Schuldner beruhende reinePerfonalkredit noch unbekannten Schuldnern nicht entgegengebrachtwerden kann. Nach der Versteigerung vermag die Kasscnverwaltungaber zu prüfen, welche Ansteigerer und welche Bürgen kreditwürdig sind;bei letzteren kann sie dann auf Eintragung des Kaufpreisprivilegiumsrefp. in den Bezirken mit Orundbuchrccht auf Eintragung der im Ver-steigerungsprotokolle ein für allemal von den Ansteigeiern auf die an-gesteigerten Grundstücke bewilligten Hypothek, wenigstens bei den kleinerenund mittleren Objekten, verzichten, während die Eintragung der Hypotheknur gegen die weniger kreditfähigen Ansteigerer mit weniger kreditfähigenBürgen erfolgt. — Im Bezirke des rheinischen Rechtes macht hier auchdas Grundbuchrecht keine Schwierigkeiten, da die Versteigerungen durchdie auch zur Entgegennahme der Auflassungen zuständigen Notarien ab-gehalten werden, welche die Auflaffungs» und Hypothekenbcwilligungs-erklärungen im Versteigerungsprotokolle selbst abgeben lassen. Bei Ein-reichung des Nersteigerungsprotokolls bei dem Amtsgerichte braucht daherder Notar gleichzeitig mit den Auflassungen die Eintragung der Hypo-thekenbewilligungen nur bezüglich der zweifelhaften Ansteigerer zu bean-tragen, während bei den von der Kassenverwaltung für kreditwürdigerkannten Austeigerern auf Eintragung der bewilligten Hypothek ver-zichtet wird. Die Gemeindefparkasse Vülklingcn hat im letzten Geschäfts-jahr diefe Prazis eingeführt in der Art, daß sie grundsätzlich nur nochdie bewilligte Hypothek auf angesteigerte Wohnhäuser eintragen läßt,bei ländlichen Grundstücken aber bei kreditwürdigen Ansteigerern undBürgen auf die Eintragung verzichtet. Der im Cefsionsgefchäft gewährteKredit ist in der That auch seiner ganzen Natur nach für den reinenPerfonalkredit geeignet, da die gefchuldeten Summen in kurzen Jahres-fristen (4—6 Jahren) nbzutragen sind. Es ist auch kein Grund ersicht-lich, warum dem sein Vermögen durch die Ansteigerung vermehrendenSchuldner nicht ebenso bereitwillig reiner Personalkredit gewährt werdensoll, wie dem im Falle einer Mißernte oder in sonstigen ünglücksfällenzur Inanfpruchnllhme eines Kredits genötigten Schuldner, namentlichwenn man berücksichtigt, daß gegen den Cefsionsschuldner im Falle der