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Landerbteil ungesäumt herausgcteilt, versteigert und in bar iu der Taschehaben wollten. Das Teilen eines kleinbäuerlichen Grundbesitzes, dasVersteigern in einzelnen Parzellen, das parzellenweise Ansteigern unddie so wieder eintretende Neubildung des kleinen Bauernbesitzes, bringeneine ständige Bewegung in die Grundbesitzverhältnisse. Jede solche Be-wegung aber erforderte, da die Hypotheken unter solchen Umständen nichtweiter fortbestehen können, sondern getilgt werden müssen, auch der eineoder andere Miterbe unbedingt sofort sein Teil in bar haben will, einekreditweise Beschaffung des Kaufpreises. Dem Kreditgeber hasten derAnkäufer, dessen stets geforderter Bürge, das die verkaufte Parzelle be-strickt haltende Kaufpreisprivileg und meist als weitere Bürgen die Ver-steiglasser selbst, die den Kredit in der Form erhielten, daß sie untereigener Garantie ihre Verkaufs- oder Versteigcrungserlöse cedierten.
Die an sich schwierigen Verhältnisse der kleinen Bauern wurdenselbstverständlich durch das Klcinerwerden der Besitztümer, durch dasZerteilen und Wiederzusammenfügen, noch erheblich erschwert.
Im Bereiche der Industriestätten und soweit der Segen der Löhnedem Einzelnen und den Familien zustießt, sind die Verhältnisse erträglich,die Zweigwirtschaft braucht nur einen beachtenswerten Teil des Einkom-mens auszumachen, die Löhne ermöglichen bei einiger Sparfamkeit undUmsicht eine Zahlung der Kaufpreise bezw. Rückzahlung des bean-fpruchten Kredits.
Ienfeits des Bereiches der regelmäßigen Lohnzuflüffe aber, wodas Einkommen aus dem ländlichen Betriebe ohne Beihilfe blieb,war die Sache um so schlimmer, als Kredit nur bei — meist israeli-tischen — Handelsleuten zu haben war, die selbstverständlich keinanderes Interesse im Auge hatten, als möglichst viele Kunden alsSchuldner, aber auch derart als Schuldner zu haben, daß dieselben sichdie unverschämtesten Bedingungen der Kreditgewährung gefallen lassenmußten.
Bei den Versteigerungen behufs Schuldentilgung oder Teilungforgte der jeder Gemeinde eigentümliche und zugehörige Handelsmannfür einen Betrieb der Versteigerung, der zu leichtsinnigsten Hochgcbotenführen mußte. Die somit von vornherein überbelasteten Ansteigererwurden durch die, wie oben gesagt, notwendige Cession seine neuenKunden und Schuldner; dafür, daß die Schuld nicht abgetragen, son-dern eher unbedachtsam noch durch das eine oder andere Geschäft erhöhtwurde, sorgte vorsichtig der Handelsmann, bis die Abhängigkeit so großwar, daß eine Zeitlang die schamlosesten Bedingungen sür Stundung