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2 (1896) Mittel- und Norddeutschland
Entstehung
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6 Julius Keßler,

meinnützigc Institute, deren Geschäfte von einem Direktor (im Ehrenamt),einem Kassierer und Kontrolleur (beide bezahlt) besorgt werden. Als Auf-sichtsbehörde fungiert zunächst ein Verwaltungsrat (Ehrenamt), dessenMitglieder von den Vertretern der zum Gerichtsbezirk gehörigen Ge-meinden in jährlichen Generalversammlungen gewählt werden. DieOberaussicht führt der Königliche Landrat des Kreises Niedentopf,welchem ein Veto-Necht gegenüber den Befchlüssen des Vcrwaltungs-rats sowie der Generalversammlung zusteht. Jede der beteiligten Ge-meinden hat Anteil an dem Vereinsvermügen und dem Reingewinn,hastet aber auch der Kasse gegenüber für die Verbindlichkeiten ihrerGemeindemitglieder. Wegen dieser Haftpflicht bedarf jede Bewilligungvon Perfonalkredit der Genehmigung des Landrats, den drei Spar» undLeihkassen steht das bei dem Verkehr mit geringen Leuten hochwichtigePrivileg der Beitreibung ihrer Forderungen im administrativen Bei-treibungsverfahren zu. Die Kassen haben sich im Laufe der Zeit sehrgut bewährt, leisten,, lediglich auf ihre eigenen Mittel angewiefcn, allesMögliche und besitzen das Vertrauen des ganzen Bezirks. Da die be-treffenden Ortsbürgermeister ein Interesse daran haben, alle gut situiertcnKrcditbedürftigeu diesen Kassen zuzuweisen, ist für andere Kreditinstitutedie Konkurrenz schwer und tritt meist nur da ein, wo die Kräfte derSpar« und Leihkasse aufhören. Die Kreditgewährung erfolgt meist gegenhypothekarische Sicherheit, gegen Bürgschaft nur im befchräntten Maße,im einzelnen Falle fetten über 300 Mark. Auf andere Weife wird nurgegen Verpfändung von Wertpapieren Kredit gewährt.

Für das frühere Amt Homburg ist fchon in früher Zeit eine „Spar-kasse für das Amt Homburg" errichtet worden, welche zur Zeit zwar nochbesteht, nach Mitteilung der Verwaltungsbehörde Personaltredit jedochnur in sehr geringem Umfang („zur Zeit 1300 Mark") gewährt.

In dem Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau wurde erstdurch das Landesherrliche Edikt vom 22. Januar 1840 das erste Kredit-institut in der „Landeskreditkasse" geschaffen, „um den Gemeinden undden Grundbesitzern unseres Herzogtums Gelegenheit zu geben, sich die zurTilgung älterer Schulden, zur Ablösung von Reallasten und zur Er-werbung von Grundeigentum benötigten Kapitalien gegen mähige Zinsenohne kostspielige Vermittlung dritter Personen, zu verschaffen, und umGewerbetreibende zum Betriebe ihrer Geschäfte oder zu befondercn in-dustriellen Unternehmungen durch Kreditbewilliguug zu unterstützen".

An Stelle der Landeskreditkasse trat mit erweitertem Wirkungskreisednrch Gesetz vom 16. Februar 1848, „die Landesbank" in Wiesbaden,