§ 3. Geschichte des deutschen Ritterstandes 15,
falls Freie. Aber im 12. Jh. wurden mehr und mehr auch Kriegsdienst tuendeHörige, Unfreie, die von ihren Herren Lehen hatten, zu den Rittern gerech-net; volle Gleichstellung aber mit den freien Rittern, Ritterbürtigkeit (ritter-liche Abstammung) erlangten sie in den ersten Zeiten nur dann, wenn schondrei ihrer Ahnen Reiterdienste geleistet hatten. Als Ritterbürtige gewannensolche Dienstmannen adliges Ansehen, die ständischen Schranken wurdenmit ihrer Einreihung in die Hofgesellschaft durchbrochen. So hatte sich nebendem ursprüngllich freien Ritterstand der Stand der unfreien Ritter gebildet, derDienstmannen, Ministerialen, und diese hatten oft, indem sie in unmittel-barem Hofdienste standen, wichtige Ämter inne.
Die Gesellschaft des mittelalterl. Feudalstaates war in Stände ge-gliedert. Zwei Klassen waren scharf getrennt: 1. die Freien, der Adel: derKaiser (König), die Fürsten (Herzog, Landgraf, Markgraf), Grafen und freieHerrn, diese waren ritterbürtig, schon durch Geburt zur Ritterschaft berech-tigt; ferner die freien Bauern (die grundbesitzenden Bürger besaßen Bürger-recht); 2. die Unfreien (die in Diensten eines Herrn stehenden): Dienst-mannen (= unfreie Ritter), Hörige (gutsherrliche Hintersassen, unfreie Land-leute), Leibeigene.
Mit der Einführung des Reiterdienstes (Karl Martell, Karl d. Gr.) hängtdie Entstehung des Lehenswesens zusammen (Lehen = Leihung, Ver-leihung eines Grundbesitzes, lat. beneficium, später, zuerst in Frankreich:feudum, daher Feudalität, Feudalismus = Lehenswesen). Die Kirche, derKönig, die Großen verliehen einen Grundbesitz an die ihnen im Standes-verhältnis Nachgeordneten und Vermögensschwächern, zuerst auf Lebens-dauer, seit dem 11. Jh. als Erblehen. Der das Lehen Empfangende (homo,.vassallus, man 1 ) hatte bei dem Akt der Belehnung dem Beleihenden (domi-nus, Herr) den Treueid zu leisten (fidelitas, hulde). Das Band zwischen Herrnund Mann, Lehensherrn und Lehensmann, war also die triuwe. Die Pflich-ten des Mannes waren „Hof-fahrt und Heerfahrt": Fahrt an den Hof zurTeilnahme an wichtigen Beratungen oder Hoffestlichkeiten, und Heeresdienst,.Kriegsdienst. Das Verhältnis zwischen dem Mann und dem Herrn ist dem-nach das von Dienst und Lohn (Hof- und Kriegsdienst für das Lehen;Vassallität = Dienst- und Treuverhältnis des Mannes zu dem Herrn, desLehensempfängers zu dem Lehensherren).
Die Aufnahme in die Ritterordnung, den Ritterorden, der seine eige-nen Gesetze, Vorrechte und Pflichten hatte, geschah durch die Ritterweihe,die oft mit großen Festlichkeiten verbunden war. Der kneht, 2 knappe (dernoch nicht zum Ritter beförderte jugendliche Krieger) erhielt die Ritterwürdedurch eine feierliche Zeremonie, die Schwertleite (swertleite, Schwert-führung, daz swert leiten, d. h. das Schwert führen): nach vorausgegangener
1 Man ist im allgemeinen: der Lehensmann;der unfreie Lehensmann wird näher bezeich-net durch die Beifügung von dienest: dienest-man, Mhd. Wb. 2, 1,30 ff.; 36 ff.
2 Im Mhd. hatte kneht e. doppelten Sinn: ein-mal den obigen, Edelknecht, dann d. heutigen,bezeichnete also in diesem zweiten Fall e.Hörigen od. Eigenmann.