B. Die Literaturdenkmäler. 2. Prosadenkmäler. § 68. Schwäbische Trauformel. 347
Mutterseite. Diese Gewalt über die Hausangehörigen ist diu munt (= Hand,Schutz), der Inhaber der munt ist der Vormund (ahd. foramunto, muntboro,*muntwalto (langobard. munduuald, Brückner, Die Sprache der Lango-barden QF. 75, 210) [muntadele Z. 26 verschrieben aus muntwalde]; der inder munt, in der Gewalt, in der Vormundschaft Stehende ist der 'Mündel'(mhd. mundelinc); der aus der munt Entlassene ist 'mündig' (mhd. mündec).
Die germanische Vermählung war eine Rechtshandlung (ahd. ewa, eGesetz = nhd. Ehe), ein Vertrag zwischen dem Vormund der Braut und demBräutigam, die Eheschließung beruhte also auf Brautkauf. Der Bräutigamhat den Preis, die Mitgift (ahd. wldamo Wittum, lat. dos) an die Braut odervielmehr an deren Vormund zu leisten. Nach Vollziehung des Kaufvertrags,d. i. der Verlobung (A), folgt die Trauung (B), d. i. die Übergabe der Brautan den Bräutigam durch den Verlober, den Vormund.
Die Formel zerfällt dementsprechend in zwei Teile: A die Verlobung(das Verlöbnis), 319, 1—320, 22; enthält die Pfandsetzung des Bräutigamsfür das Wittum. Der Bräutigam, ein freier Schwabe, leistet nicht unmittel-bar die Mitgift an den Vormund — dies wäre bei ausgedehntem Besitzauch gar nicht möglich — sondern er tut dies nur symbolisch: er gibtsieben Handschuhe als Pfänder (wete, got. wadi Pfand, gawadjön verloben)der Braut, einer freien Schwäbin, und deren Vormund ivoget, = lat. vocatus,Z. 22) für die Leistungen, die er der Braut verspricht (erwetten 'gelobenmit Pfandsetzung'). Diese sieben Leistungen, die durch die. sieben Hand-schuhe symbolisch vertreten werden, sind: 1. voller Rechtsschutz; 2. desBräutigams Eigengüter; 3. Kuhgehege und Bestand an Kühen; 4. Hausund Hof; 5. Weide und Schafherde; 6. Schatz, Gold, Kostbarkeiten; 7. alleswas er ihr in der Verschreibungsurkunde {widembuoch MSD. 320, 17, lat.llbellus dotis) als Pfand gelobt hat.
Die Seite der Braut hat den Schreiber, Notar, für die Ausfertigung derVertragsurkunde (canzeläre 320, 21) zu beschaffen.
B, 320, 23—Schluß, betrifft die Trauung (Eheschließung): Der Vormundübergibt in Gegenwart der Verwandten, Freunde, die Braut dem Bräutigamin die munt unter Überreichung von Rechtssymbolen: Schwert, Ring, Münze,Mantel, Hut.
In der altdeutschen Literatur werden einige Male, mehr oder wenigerausführlich, Trauungen dargestellt, 1 ) welche den in der schwäbischen Trau-formel juristisch gefaßten Vorgang aus dem wirklichen Leben heraus dar-stellen : Ruodlieb, Bruchst. XIV bei J. Grimm, Lat. Ged. S. 186—189 = Bruchst.XV bei Seiler S. 288—292; Die Hochzeit, Th. v. Karajan, Deutsche Sprach-Denkmale des 12. Jhs. S. 24, 1 ff., A. Waag, Kleinere deutsche Gedichte desXl.u.XII.Jhs. S.88, 210ff.; Nibelungenlied (Lachm.) Str.565ff. 1617ff.; KudrunStr.664f. 1648ff.; Wigalois, Pfeiffer 240, 36ff.; Meier Helmbrecht v. 1503ff.;Renner v. 1565—1658; vgl. ferner J. Grimm RA. S. 434 f.
') Vgl. Kögel, LG. 2,392 f.