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Teil 1 (1918) Die althochdeutsche Literatur
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346
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346 II- Die Literatur von der Mitte des achten bis zur Mitte des elften Jahrhunderts.

der got der himel unde erdin gescuf, loub, blümen unde gras, des da vorentne was, 1 ) denn das Recht war den Germanen Gemütssache. Die späterenVariationen des Eides erweitern die ursprüngliche Formel, aus der knappen,nur die notwendigen Worte enthaltenden Fassung wird ein dramatischerVorgang, z. B. MSD. II 8 , 468, der von einer sentimentalen Stimmung durch-zogen ist. Zugleich wirkt die Absicht mit, die Feierlichkeit des Ausdruckszu erhöhen. Die Geschichte der Formulierung des Judeneids ist ein Bei-spiel für die Entwicklung der deutschen Rechtssprache aus einfacher, nurstellenweise durch lebendige Teilnahme des Gefühls gehobener Sachlich-keit zu manierierter Symbolik.

Die Juden hatten eine besondere Formel, wenn sie einen Eid schwuren.Der deutsche Eid wurde von dem Eidabnehmer vorgesprochen, darum derSprecher die Anrede Du gebraucht. Der Eid beginnt mit dem Hinweis aufden Inhalt der Beschuldigung und der Zurückweisung derselben. Darauffolgt die Anrufung Gottes als Zeugen mit einer näheren Bestimmung Gottes(der himel unde erdin gescuf usw.). Der Hauptteil besteht aus vier Ver-fluchungen unter Anspielungen auf das alte Testament im Falle Falsch-schwörens. Diese Anführung von Beispielen, welche die Folgen des Mein-eids in Aussicht stellen, geht aus demselben Gedankengange hervor wieder epische Bestandteil in den Segensformeln: so wie es damals geschah,so soll es jetzt eintreffen.

§ 68. Schwäbische Trauformel.

MSD. Nr. 99 u. II s , 462465; Piper, Höf. Epik 3,674 f. Erster Druck von H. F. Mass-mann im Rheinischen Museum für Jurisprudenz 3,281283, dann in Massmanns Ab-schwörungsf ormeln (1839) Nr. 68 S. 56.179 f.. Über die germanische Eheschließung s. J. Grimm,RA. S.417ff.; R.Schröder, D. Rechtsgeschichte § 35 Privatrecht, unterFamilienrecht";R. Schröder, Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland Teil I. II, Stettin, Danzig,Elbing 1863171; E. Friedberg, Das Recht der Eheschließung, Leipzig 1865; E. Friedberg,Verlobung und Trauung, Leipzig 1876; R. Sohm, Das Recht der Eheschließung, Weimar 1875,S. 101103; R. Sohm, Trauung und Verlobung, Weimar 1876; K. v. Amira, Pauls Grundriß 3S. 177ff.; Weinhold, Deutsche Frauen l 2 , 293 ff., bes. S. 342 ff. 370 ff.; Alwin Schultz,Höfisches Leben l 2 , 615ff.

Die einzig erhaltene Niederschrift der schwäbischen Trauformel findetsich in einer Handschrift des 12. Jhs. in der Kgl. Bibliothek zu München(Cod. lat. 2, stammt aus Augsburg), demgemäß auch die Sprache mittelhoch-deutsch ist. Aber der Text ist viel älter und geht auf germanische Trau-formeln zurück (lateinische Trauformeln sind gedruckt Mon. Germ. Leg. IV,333. 341. 599).

Nach germanischem Recht standen die weiblichen Angehörigen derFamilie unter der privatrechtlichen Herrschaft des Familienhauptes, d. i. desVaters, oder, wenn dieser gestorben war, des ältesten mündigen Sohnesoder des nächsten männlichen Verwandten, besonders des Oheims von

') Wackernagel, Die altdeutschen Handschriften der Basler Universitätsbibliothek S. 38;MSD. II 3 , 473 f.